Rechtsprechung zu § 32 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 16 Entscheidungen zu § 32 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 32 ZPO bei ibr-online
- BGH, Klage am Deliktsort, 10.12.02
§ 32 ZPO begründet eine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (keine Beschränkung auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung)
- BGH, Finanzprodukte für Kindergärtnerin, 19.2.02 (NJW 2002, 1425)
§ 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs anzuerkennen ist (so daß das Gericht des Deliktsorts auch vertragliche Ansprüche prüfen kann) (offengelassen) (Hinweis: nun geklärt durch BGH, «Klage am Deliktsort»);
jedenfalls setzt § 32 ZPO voraus, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt;
§ 36 III ZPO, Vorlage ist auch dann weiter zulässig, wenn es nach Meinung des BGH auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz herrscht, gar nicht ankommt
- OLG München, Literaturhaus, 15.11.01
§ 32 ZPO, internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Domainstreitigkeiten, auch wenn es sich um eine - in den USA registrierte - com-, org- oder net-Domain handelt (Hinweis: vgl. OGH Österreich, «Internet-Werbung für Zigarettenmarke BOSS»);
§ 12 BGB, Anspruch auf Freigabe einer Domain
- LG Bonn, Internet-Chatroom - Virtuelles Hausverbot, 16.11.99 (NJW 2000, 961)
§ 1004, § 242, Unverbindlichkeit der "Netiquette", (hier keine) "Niveauunterschreitung";
§ 32 ZPO, Ort des Servers als Begehungsort
- BGH, Verlobungsgeschenke, 28.2.96 (BGHZ 132, 105)
§§ 1298 f, 1301 BGB, § 29 ZPO;
§ 32 ZPO, kein "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" für nichtdeliktische Ansprüche: im besonderen Gerichtsstand werden keine konkurrierenden Anspruchsgrundlagen geprüft (keine analoge Anwendung von § 17 II 1 GVG);
Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 5 EuGVÜ, Bereicherungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ (Anm.: kaum haltbar, aber hier nicht entscheidungstragend);
§ 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gilt nicht für die internationale Zuständigkeit
- BayObLG, Klage wegen Anlagebetrugs, 31.8.95 (NJW-RR 1996, 508)
§ 32 ZPO, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können auch Ansprüche aus c.i.c. aus dem gleichen Lebenssachverhalt mitentschieden werden (Arg.: Neufassung des § 17 II GVG) (Hinweis: ebenso BGH, «Klage am Deliktsort»)
Literatur im Internet zu § 32 ZPO
- § 32 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 32 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG)
- Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen
- Betreuungssachen
- § 64b
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Einzelne Schuldverhältnisse
- Unerlaubte Handlungen
- § 823 (Schadensersatzpflicht)
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verfahrensvorschriften
- § 14 (Örtliche Zuständigkeit)
- Urheberrechtswahrnehmungsgesetz (UrhWG)
- Rechte und Pflichten der Verwertungsgesellschaft
- § 17 (Ausschließlicher Gerichtsstand)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 3
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Zuständigkeit
- Besondere Zuständigkeiten
- Art. 5 Nr. 3
- Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- Haftpflicht
- § 20 (Örtliche Zuständigkeit)
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