Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 2 - Gerichtsstand (§§ 12 - 37)   
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Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.

Rechtsprechung zu § 32 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Klage am Deliktsort, 10.12.02 
    § 32 ZPO begründet eine örtliche Zuständigkeit zur Entscheidung unter allen in Betracht kommenden Gesichtspunkten (keine Beschränkung auf den Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung)

  • BGH, Finanzprodukte für Kindergärtnerin, 19.2.02 (NJW 2002, 1425)
    § 32 ZPO, zur Frage, ob - in Abweichung von der bisherigen Rechtsprechung - ein Gerichtsstand des Sachzusammenhangs anzuerkennen ist (so daß das Gericht des Deliktsorts auch vertragliche Ansprüche prüfen kann) (offengelassen) (Hinweis: nun geklärt durch BGH, «Klage am Deliktsort»);
    jedenfalls setzt § 32 ZPO voraus, daß der Kläger eine unerlaubte Handlung darlegt;
    § 36 III ZPO, Vorlage ist auch dann weiter zulässig, wenn es nach Meinung des BGH auf die Rechtsfrage, hinsichtlich derer Divergenz herrscht, gar nicht ankommt

  • OLG München, Literaturhaus, 15.11.01
    § 32 ZPO, internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Domainstreitigkeiten, auch wenn es sich um eine - in den USA registrierte - com-, org- oder net-Domain handelt (Hinweis: vgl. OGH Österreich, «Internet-Werbung für Zigarettenmarke BOSS»);
    § 12 BGB, Anspruch auf Freigabe einer Domain

  • LG Bonn, Internet-Chatroom - Virtuelles Hausverbot, 16.11.99 (NJW 2000, 961)
    § 1004, § 242, Unverbindlichkeit der "Netiquette", (hier keine) "Niveauunterschreitung";
    § 32 ZPO, Ort des Servers als Begehungsort

  • BGH, Verlobungsgeschenke, 28.2.96 (BGHZ 132, 105) 
    §§ 1298 f, 1301 BGB, § 29 ZPO;
    § 32 ZPO, kein "Gerichtsstand des Sachzusammenhangs" für nichtdeliktische Ansprüche: im besonderen Gerichtsstand werden keine konkurrierenden Anspruchsgrundlagen geprüft (keine analoge Anwendung von § 17 II 1 GVG);
    Art. 1 ff EuGVÜ, Art. 5 EuGVÜ, Bereicherungsansprüche fallen nicht in den Anwendungsbereich des EuGVÜ (Anm.: kaum haltbar, aber hier nicht entscheidungstragend);
    § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> gilt nicht für die internationale Zuständigkeit

  • BayObLG, Klage wegen Anlagebetrugs, 31.8.95 (NJW-RR 1996, 508)
    § 32 ZPO, im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung können auch Ansprüche aus c.i.c. aus dem gleichen Lebenssachverhalt mitentschieden werden (Arg.: Neufassung des § 17 II GVG) (Hinweis: ebenso BGH, «Klage am Deliktsort»)

Literatur im Internet zu § 32 ZPO

Querverweise

Auf § 32 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 32 ZPO:

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