Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(3) Auf den Antrag ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen.
(4) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.
Rechtsprechung zu § 321 ZPO
- 28 Entscheidungen zu § 321 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 321 ZPO bei ibr-online
- BGH, Funken-Erosionsmaschine, 29.11.90 (NJW 1991, 1683)
§ 308 I ZPO wird auch dann verletzt, wenn das Gericht einen Anspruch aberkennt, den der Kläger nicht zur Entscheidung gestellt hat;
mit Ablauf der Frist des § 321 II ZPO erlischt die Rechtshängigkeit (§ 261 ZPO) eines nicht beschiedenen Anspruchs (jedoch Möglichkeit, ihn durch Klageerweiterung in der Berufungsinstanz wieder einzubeziehen);
zur Möglichkeit der Heilung eines Verstoßes gegen § 308 ZPO in der Revisionsinstanz (dort ist grds. eine Klageerweiterung, § 263 ZPO, unzulässig)
Literatur im Internet zu § 321 ZPO
Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 302 (Vorbehaltsurteil)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 518 (Berufungsfrist bei Urteilsergänzung)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 599 (Vorbehaltsurteil)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 321 IV 3)
- Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
- Angelegenheit
- § 19 I 2 Nr. 6 (Rechtszug; Tätigkeiten, die mit dem Verfahren zusammenhängen)
Rechtsberatung
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