Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
| 1. | ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und | |
| 2. | das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. |
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
Rechtsprechung zu § 321a ZPO
1.351 Entscheidungen zu § 321a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 19.03.2009 - V ZR 142/08
Verfahrensrecht - Anhörungsrüge
- BGH, 13.12.2004 - II ZR 249/03
Verfahrensrecht - Gehörsrüge gegen Berufungsurteil
- BGH, 17.06.2009 - XII ZB 75/07
Verfahrensrecht - Die Gehörsrüge des Nebenintervenienten
- BFH, 30.09.2004 - IV S 9/03
Beginn der Frist zur Einlegung der Gegenvorstellung analog § 321a ZPO - bei ...
- BGH, 17.07.2008 - V ZR 149/07
Verfahrensrecht - Was umfasst der Anwendungsbereich des § 321a ZPO?
- BGH, 05.11.2003 - VIII ZR 10/03
Mietrecht - Anforderungen an eine Mieterhöhungserklärung
- BGH, 06.10.2004 - XII ZB 137/03
Verfahrensrecht - Rechtsmittel gegen Entscheidung über eine Rüge nach § ...
- BGH, 04.07.2007 - VII ZB 28/07
Verfahrensrecht - Ergänzende Zulassung der Rechtsbeschwerde
- BGH, 18.05.2005 - VIII ZB 3/05
Anwaltszwang für Anhörungsrüge im Rechtsbeschwerdeverfahren
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Literatur im Internet zu § 321a ZPO
- Die Gehörsrüge (§ 321a ZPO) ... eine kritische Analyse
von RA Dr. Egon Schneider
AnwBl 2002, 620
über www.anwaltverein.de - Das Anhörungsrügengesetz
von Dr. Andreas Piekenbrock
AnwBl 2005, 125
über www.anwaltverein.de - Die Anhörungsrüge in der Revisionsinstanz
von Dr. Frank Seiler
AnwBl 2006, 378
über www.anwaltverein.de - § 321a ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit - § 321a ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 81 (Umfang der Prozessvollmacht)
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 172 (Zustellung an Prozessbevollmächtigte)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Markenangelegenheiten
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- § 89a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- § 122a
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Rechtsprechung
- Art. 103 I