Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 321a
Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2. das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.

Rechtsprechung zu § 321a ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht zugelassene Rechtsbeschwerde, 7.3.02 (WM 2002, 775) 
    das unter der Geltung von § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01> entwickelte Rechtsinstitut der "außerordentlichen Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit" ist durch § 574 ZPO <Fassung ab 1.1.02> überholt: kein Rechtsmittel gegen eine Beschwerdeentscheidung, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zuläßt (Gesetzgeber hat eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vorgesehen), lediglich Verfahren nach § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>, Verfahren der (gesetzlich weiterhin nicht geregelten) "Gegenvorstellung" und Verfassungsbeschwerde;
    (Hinweis: vgl. bereits BGH, «Tauchlehrer»)

  • BGH, zu späte Gegenvorstellung, 26.4.01 (NJW 2001, 2262)
    eine "Gegenvorstellung zur Herbeiführung einer Selbstkorrektur" (in der ZPO nicht vorgesehen, jedoch zur Behebung von Grundrechtsverstöße gegen unanfechtbare OLG-Entscheidungen, § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, von der Rechtsprechung entwickelt) kann nur innerhalb der Frist des § 234 I ZPO eingelegt werden (Hinweis: vgl. nun das Verfahren des § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02> für einen Teil solcher Sachverhalte)

  • BVerfG, weitere Beschwerde nach Gegenvorstellung, 9.11.00 (NJW-RR 2001, 860)
    trotz § 318 ZPO zulässige Gegenvorstellung bei vorangegangenem Verstoß gegen Art. 103 I GG (vgl. nunmehr das besondere Verfahren des § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>), Zulässigkeit auch der weiteren Beschwerde (§ 568 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>) gegen die auf die Gegenvorstellung hin geänderte Beschwerdeentscheidung

  • BGH, vergleichsweise Unterlassungserklärung vor Berufungsgericht, 25.11.99 (NJW 2000, 590)
    § 890 II ZPO;
    § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, "außerordentliche Beschwerde" bei "greifbarer Gesetzeswidrigkeit", jedoch Vorrang der Abhilfe durch das Berufungsgericht selbst (insoweit keine Geltung des § 318 ZPO) (Hinweis vgl. zur Rechtslage ab 1.1.02: «nicht zugelassene Rechtsbeschwerde», vgl. auch § 321a ZPO <Fassung ab 1.1.02>)

Literatur im Internet zu § 321a ZPO

Querverweise

Auf § 321a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Prozessbevollmächtigte und Beistände
            § 81 (Umfang der Prozessvollmacht)
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 172 (Zustellung an Prozessbevollmächtigte)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 707 (Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung)
    Markengesetz (MarkenG)
      Verfahren in Markenangelegenheiten
        Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
          § 89a (Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
Redaktionelle Querverweise zu § 321a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 139 II, III, IV (Materielle Prozessleitung)
            § 156 II Nr. 1 (Wiedereröffnung der Verhandlung)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 544 VII (Nichtzulassungsbeschwerde)

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