Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
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Textdarstellung

  

§ 322
Materielle Rechtskraft

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

Rechtsprechung zu § 322 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 322 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 145 III (Prozesstrennung) (zu § 322 II)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 II Nr. 2 (Klageschrift) (zu § 322 I)
          Urteil
            § 302 (Vorbehaltsurteil) (zu § 322 II)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage) (zu § 322 II)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 705 (Formelle Rechtskraft)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Allgemeiner Teil
        Verjährung
          Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
            § 204 I Nr. 5 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu § 322 II)
     
      Recht der Schuldverhältnisse
        Erlöschen der Schuldverhältnisse
          Aufrechnung
            § 387 (Voraussetzungen) (zu § 322 II)
            § 389 (Wirkung der Aufrechnung) (zu § 322 II)
    Gerichtskostengesetz (GKG) 
      Wertvorschriften
        Allgemeine Wertvorschriften
          § 45 III (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu § 322 II)
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