Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Rechtsprechung zu § 322 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 146 Entscheidungen zu § 322 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 10 Urteilsbesprechungen zu § 322 ZPO bei ibr-online
- BGH, noch nicht fällig Darlehensforderung, 17.12.02
§§ 322, 330 ZPO, bei Klageabweisung durch Versäumnisurteil ("unechtes Versäumnisurteil") ist eine spätere erneute Klage auch dann unzulässig, wenn die erste Klage materiell-rechtlich nur "zur Zeit unbegründet" war;
das gilt auch dann, wenn es sich um ein Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz handelte (Anm. des Herausgebers: insoweit ist die Entscheidung allerdings zweifelhaft)
- BGH, Tätlichkeiten des Lebensgefährten, 31.7.01 (NJW 2001, 3616)
Anwendbarkeit von § 19 III GKG im Rahmen von §§ 2 ff ZPO;
§ 19 III GKG, § 322 II ZPO, Zurückweisung einer behaupteten Gegenforderung wegen Verjährung (§ 390 BGB) ist keine Entscheidung über ihr Nichtbestehen, sondern über die Unzulässigkeit der Geltendmachung im Prozeß: keine Rechtskraftwirkung, keine Berücksichtigung hinsichtlich Kosten und Beschwer
- BGH, "Ablöse" für Prostituierte, 3.4.01 (BGHZ 147, 203)
§ 767 ZPO iVm §§ 795, 794 I Nr. 5 ZPO, keine Beweislastumkehr durch Errichtung einer vollstreckbaren notariellen Urkunde: Darlehensgeber muß als Gläubiger auch im Verfahren der Vollstreckungsgegenklage beweisen, daß das Darlehen ausgezahlt wurde (anders im Falle einer Vollstreckungsgegenklage gegen ein Urteil, da diesem Rechtskraft zukommt, § 322 ZPO);
§ 781 BGB, zur Abgrenzung eines kausalen Schuldanerkenntnisses und einer Schuldnererklärung als "Zeugnis gegen sich selbst" (welches durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden kann, § 286 ZPO)
- BGH, unerkannt noch nicht rechtskräftiger Vollstreckungsbescheid, 2.3.00 (NJW 2000, 2022)
§ 2 AnfG, Zahlung auf Anfechtungsurteil, Möglichkeit einer Rückforderungsklage (§ 812 BGB), wenn die Voraussetzungen des § 767 II ZPO vorliegen: der Geltendmachung, daß die Vollstreckbarkeit wegen Rücknahme der Klage im Ausgangsverfahren endgültig weggefallen ist (§ 269 III 1 ZPO), steht nicht die Rechtskraft (§ 322 I ZPO) des Anfechtungsurteils entgegen (auf einen formellen Vorbehalt nach § 10 AnfG aF / § 14 AnfG nF kommt es nicht an)
- BFH, Aufrechnungserklärung des Finanzamts, 25.11.97 (BFHE 184, 242)
§ 155 FGO, § 322 II ZPO, zur Frage der Zulässigkeit einer Prozeßaufrechnung mit rechtswegfremden Forderungen nach der Neufassung des § 17 II 1 GVG: weiterhin Aussetzung nach § 74 FGO jedenfalls dann, wenn im "richtigen" Rechtsweg ein Verfahren bereits anhängig ist
- BGH, "Damen auch zum Animieren und mehr beschäftigt", 10.9.97 (ZIP 1997, 2010)
§ 322 ZPO, Abweisung einer auf § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01> gestützten Räumungsklage hindert den Kläger nicht, unter Berufung auf Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens erneut zu kündigen und zu klagen, zur Frage der Präklusion der Kündigungsgründe des § 554a BGB <Fassung bis 31.8.01>
- BGH, Ausgeplünderter Roadster, 9.4.97 (BGHZ 135, 178)
§ 322 I ZPO, Umfang der materiellen Rechtskraft, auch eine verdeckte Teilklage schließt eine Nachforderung in einem neuen Prozeß nicht aus
- BGH, wiederaufgeflackerter Infekt, 7.2.95 (NJW 1995, 1614)
§ 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), zur Möglichkeit einer Schmerzensgeldnachforderung nach rechtskräftigem Zahlungsurteil (Reichweite der Rechtskraft, § 322 I ZPO);
Anerkenntnis durch eine Versicherung zur Abwendung einer Feststellungsklage kann die Wirkung des § 218 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 197 Nr. 3 BGB <Fassung ab 1.1.02>) haben (trotz § 225 S. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>) (Hinweis: beachte nunmehr die generelle Möglichkeit, die Verjährung durch Vereinbarung hinauszuschieben - begrenzt lediglich durch § 202 II BGB <Fassung ab 1.1.02>)
- BGH, weitere Zugewinnforderung, 15.6.94 (NJW 1994, 3165)
§ 322 I ZPO, zulässige Nachforderung von Zugewinn (§ 1378 BGB), nachdem Zugewinn im Verbundverfahren bereits durch (hier: offene) Teilklage geltend gemacht worden war (kein förmlicher Vorbehalt erforderlich);
§ 242 BGB, Voraussetzungen für Verwirkung;
§ 286 ZPO, die tatrichterliche Überzeugung von einer Tatsache setzt keine Beweisaufnahme voraus, sie kann auch aus dem Prozeßverhalten einer Partei gewonnen werden
- BGH, GmbH-Verkauf - Nachschießung, 30.3.94 (BGHZ 125, 351)
§ 767 II ZPO, Unzulässigkeit des Aufrechnungseinwands bei bereits nach § 530 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (Hinweis: jetzt § 533 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) zurückgewiesener Prozeßaufrechnung, zur materiell-rechtlichen Wirkungslosigkeit der Aufrechnung bei Nichtzulassung (vgl. auch § 296 ZPO): Forderung kann außerhalb des Rechtsstreits weiter geltend gemacht werden;
§ 322 II ZPO ist auch im Rahmen von § 767 ZPO auf die Gegenforderung des (Vollstreckungsabwehr-)Klägers anwendbar;
Unanwendbarkeit von § 322 II ZPO, wenn das Gericht den Aufrechnungseinwand in erster Linie als unzulässig und nur hilfsweise als unbegründet zurückweist
- BGH, Kontokorrent-Bürgschaften, 18.11.93 (BGHZ 124, 164)
§§ 253 II, 322 I ZPO, keine Rechtskraft bei nicht ausreichend bestimmtem Klageantrag, § 767 ZPO analog
- BGH, verbranntes Auto, 19.12.91 (BGHZ 117, 1)
§ 322 I ZPO, §§ 348, 322 BGB, Rechtskraft bei Zug-um-Zug-Verurteilung;
§ 253 ZPO, Streitgegenstandsbegriff (prozeßrechtliche Auffassung)
- BGH, Beinverkürzung, 24.5.88 (NJW 1988, 2300)
§ 322 I ZPO, § 847 BGB (seit 1.8.02: § 253 II BGB), Voraussetzungen einer Schmerzensgeldnachforderung nach rechtskräftiger Entscheidung, Vorhersehbarkeit nachträglicher Verletzungsfolgen, zur Frage des Verjährungsbeginns für Spätfolgen
- BGH, nachträgliche Ausübung der Verlängerungsoption, 25.2.85 (BGHZ 94, 29)
§ 322 ZPO, § 767 II ZPO, Ausübung von Gestaltungsrechten nach rechtskräftiger Verurteilung, hier Sonderfall: vertragliches Gestaltungsrecht (Option)
- BGH, Düsen-Passat II, 24.11.82 (BGHZ 85, 367)
§§ 462, 465 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Unterscheidung zwischen Anspruch auf Minderung (kurze Verjährung nach § 477 BGB <Fassung bis 31.12.01>) und aus Minderung (lange Verjährung, § 195 BGB <Fassung bis 31.12.01>);
Vollziehung der Minderung durch rechtskräftiges (§ 322 I ZPO) Urteil in einem Vorprozeß bleibt aus prozessualen Gründen auf den damaligen Streitgegenstand (§ 253 II Nr. 2 ZPO) beschränkt (Problematik der Wandelung und Minderung bei Teilklagen);
Reichweite der Vollstreckungsgegenklage, § 767 ZPO
Literatur im Internet zu § 322 ZPO
- Dogmatische Kontrolle oder Verweigerung - Rechtskraftdurchbrechung über § 826 BGB von Günther Hönn (Aufsatz)
aus: Verfahrensrecht am Ausgang des 20. Jahrhunderts, Festschrift für Gerhard Lüke zum 70. Geburtstag, 1997
aus der Saarbrücker Bibliothek - Mit Teilklagen Gebühren sparen
von Michael Haunschild
AnwBl 1998, 509
über www.anwaltverein.de - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 322 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 145 III (Prozesstrennung) (zu § 322 II)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 533 (Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage) (zu § 322 II)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 705 (Formelle Rechtskraft)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Allgemeiner Teil
- Verjährung
- Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
- § 204 I Nr. 5 (Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung) (zu § 322 II)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 45 III (Klage und Widerklage, Hilfsanspruch, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung) (zu § 322 II)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 322 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?