Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Enthält ein Urteil eine Verpflichtung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, kann jeder Teil die Abänderung beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, aus denen sich eine wesentliche Veränderung der der Entscheidung zugrunde liegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse ergibt.
(2) Die Klage kann nur auf Gründe gestützt werden, die nach Schluss der Tatsachenverhandlung des vorausgegangenen Verfahrens entstanden sind und deren Geltendmachung durch Einspruch nicht möglich ist oder war.
(3) Die Abänderung ist zulässig für die Zeit ab Rechtshängigkeit der Klage.
(4) Liegt eine wesentliche Veränderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse vor, ist die Entscheidung unter Wahrung ihrer Grundlagen anzupassen.
Rechtsprechung zu § 323 ZPO
1.841 Entscheidungen zu § 323 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 12.05.2010 - XII ZR 98/08
Verfahrensrecht - Voraussetzungen für ein Urteilsabänderung
- BGH, 04.05.2011 - XII ZR 70/09
Familienrecht - Abänderung einer Jugenamtsurkunde
- BVerwG, 16.12.2004 - 2 C 68.03
Kürzung; - der Versorgungsbezüge nach Versorgungsausgleich; für - zuständiger ...
- BGH, 17.05.2000 - XII ZR 88/98
Zeitliche Schranken bei (Unterhalts-)Abänderungsklagen
- BGH, 03.11.2004 - XII ZR 120/02
Familienrecht - Klage auf künftigen Unterhalt
- BGH, 14.03.2008 - V ZR 16/07
Verfahrensrecht - Abänderung rechtskräftiger Unterlassungstitel
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
Ausschluss zivilrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen Start- und ...
- OLG Hamm, 10.11.2006 - 34 U 160/05
- BGH, 02.10.2002 - XII ZR 346/00
Familienrecht - Dynamisierungsverfahren von Unterhaltstiteln
- BGH, 02.04.1998 - IX ZR 107/97
Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Beauftragung mit einer Klage zur ...
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Literatur im Internet zu § 323 ZPO
- § 323 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Abänderungsverfahren
Abänderungsklage - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Beteiligung des Verletzten am Verfahren
- Entschädigung des Verletzten
- § 406b