Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 323
Abänderungsklage

(1) Tritt im Falle der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen eine wesentliche Änderung derjenigen Verhältnisse ein, die für die Verurteilung zur Entrichtung der Leistungen, für die Bestimmung der Höhe der Leistungen oder der Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so ist jeder Teil berechtigt, im Wege der Klage eine entsprechende Abänderung des Urteils zu verlangen.

(2) Die Klage ist nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf die sie gestützt wird, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der eine Erweiterung des Klageantrages oder die Geltendmachung von Einwendungen spätestens hätte erfolgen müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Das Urteil darf nur für die Zeit nach Erhebung der Klage abgeändert werden. Dies gilt nicht, soweit die Abänderung nach § 1360a Abs. 3, § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1585b Abs. 2, § 1613 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu einem früheren Zeitpunkt verlangt werden kann.

(4) Die vorstehenden Vorschriften sind auf die Schuldtitel des § 794 Abs. 1 Nr. 1, 2a und 5, soweit darin Leistungen der im Absatz 1 bezeichneten Art übernommen oder festgesetzt worden sind, entsprechend anzuwenden.

(5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, deren Abänderung nach § 655 statthaft ist, können nach den vorstehenden Vorschriften nur abgeändert werden, wenn eine Anpassung nach § 655 zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.

Rechtsprechung zu § 323 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, nicht berücksichtigte Gehaltsmitteilungen, 17.3.93 (NJW 1993, 1717)
    §§ 307 II, 276 I 1 ZPO, Teilanerkenntnis im Vorverfahren bleibt auch bei späterer streitiger Verhandlung wirksam, zu den Voraussetzungen eines beachtlichen Widerrufs des Anerkenntnisses, § 582 ZPO, § 323 II ZPO, § 242 BGB

  • BGH, Unterhaltsschaden-Höchstbetrag, 31.1.84 (NJW 1984, 2295)
    § 256 ZPO, Feststellungsurteil auf Leistungsklage, kein Verstoß gegen § 308 ZPO, "minus";
    § 256 ZPO, keine Betragsbegrenzung im Feststellungsurteil;
    § 323 ZPO

  • BGH, Irrtum über Steuerklasse, 27.5.81 (BGHZ 80, 389)
    § 307 ZPO, keine "Doppelnatur" des prozessualen Anerkenntnisses, keine Irrtumsanfechtung, keine Anwendung von § 290 ZPO (Motivirrtum) auf ein Anerkenntnis, ausnahmsweise Widerruflichkeit einer Prozeßhandlung bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 580 ZPO oder (offengelassen) des § 323 ZPO;
    § 580 Nr. 7 b ZPO gilt nicht für eine Privaturkunde, die lediglich als schriftliche Zeugenaussage anzusehen ist

Literatur im Internet zu § 323 ZPO

Querverweise

Auf § 323 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 524 (Anschlussberufung)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Vereinfachte Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger
            § 655 (Abänderung des Titels bei wiederkehrenden Unterhaltsleistungen)
Redaktionelle Querverweise zu § 323 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 258 (Klage auf wiederkehrende Leistungen)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 767 (Vollstreckungsabwehrklage)

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