Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   

§ 325
Subjektive Rechtskraftwirkung

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

Rechtsprechung zu § 325 ZPO

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Literatur im Internet zu § 325 ZPO

Querverweise

Auf § 325 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 265 (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 727 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger)
Redaktionelle Querverweise zu § 325 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Beteiligung Dritter am Rechtsstreit
            § 76 IV 2 (Urheberbenennung bei Besitz)
        Verfahren
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 239 (Unterbrechung durch Tod der Partei)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
      Recht der Schuldverhältnisse
        Übertragung einer Forderung
          § 407 II (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) (zu § 325 I)
        Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
          § 425 II (Wirkung anderer Tatsachen) (zu § 325 I)
     
      Sachenrecht
        Besitz
          § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 325 I)
        Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
          §§ 892 f (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 325 II)
        Eigentum
          Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
            Übertragung
              §§ 932 ff (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 325 II)
     
      Erbrecht
        Erbfolge
          § 1922 (Gesamtrechtsnachfolge)
        Rechtliche Stellung des Erben
          Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
            Nachlassverbindlichkeiten
              § 1967 (Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten)
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