Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.
(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.
(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.
(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.
Rechtsprechung zu § 325 ZPO
665 Entscheidungen zu § 325 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
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- BGH, 19.02.2013 - X ZR 70/12
- OLG Frankfurt, 18.08.2005 - 20 W 210/03
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Literatur im Internet zu § 325 ZPO
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Querverweise
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 265 (Veräußerung oder Abtretung der Streitsache)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 727 (Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger)
- Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Verfahrensvorschriften
- § 48 (Beiladung, Wirkung des Urteils)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Übertragung einer Forderung
- § 407 II (Rechtshandlungen gegenüber dem bisherigen Gläubiger) (zu § 325 I)
- Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern
- § 425 II (Wirkung anderer Tatsachen) (zu § 325 I)
- Sachenrecht
- Besitz
- § 868 (Mittelbarer Besitz) (zu § 325 I)
- Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
- §§ 892 f (Öffentlicher Glaube des Grundbuchs) (zu § 325 II)
- Eigentum
- Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen
- Übertragung
- §§ 932 ff (Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten) (zu § 325 II)