Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes.
Hinweis der Redaktion:Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.05 (BGBl. I S. 2437) tritt § 325a gleichzeitig mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum 1.11.2010 wieder außer Kraft.
Literatur im Internet zu § 325a ZPO
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 325a ZPO:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Wirkung des Musterentscheids; Kosten; Übergangsregelung
- § 16 (Wirkung des Musterentscheids)
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