Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329)   
§ 325a
Feststellungswirkung des Musterentscheids

Für die weitergehenden Wirkungen des Musterentscheids gelten die Vorschriften des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes. 

Hinweis der Redaktion:

Nach Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16.8.05 (BGBl. I S. 2437) tritt § 325a gleichzeitig mit dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz zum 1.11.2010 wieder außer Kraft.

Literatur im Internet zu § 325a ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 325a ZPO:

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