Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
Rechtsprechung zu § 326 ZPO
7 Entscheidungen zu § 326 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Brandenburg, 28.08.2008 - 5 U 28/07
Gewährleistung bei Grundstückskaufvertrag: Ersatz des merkantilen Minderwertes ...
- BFH, 25.04.1969 - III 127/65
- OLG Köln, 29.10.2001 - 16 Wx 181/01
- BGH, 14.10.1964 - VIII ZB 22/64
- BGH, 08.05.1968 - VIII ZR 43/65
Französische Urteile
- BGH, 15.06.1959 - II ZR 44/58
Notwendige Streitgenossenschaft
- BGH, 30.04.1957 - V ZR 144/55
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Querverweise
Auf § 326 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)