Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen gegen den Vorerben als Erben gerichteten Anspruch oder über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt, sofern es vor dem Eintritt der Nacherbfolge rechtskräftig wird, für den Nacherben.
(2) Ein Urteil, das zwischen einem Vorerben und einem Dritten über einen der Nacherbfolge unterliegenden Gegenstand ergeht, wirkt auch gegen den Nacherben, sofern der Vorerbe befugt ist, ohne Zustimmung des Nacherben über den Gegenstand zu verfügen.
Literatur im Internet zu § 326 ZPO
Querverweise
Auf § 326 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 728 (Vollstreckbare Ausfertigung bei Nacherbe oder Testamentsvollstrecker)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Einsetzung eines Nacherben
- § 2112 (Verfügungsrecht des Vorerben)
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