Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 2 - Urteil (§§ 300 - 329) |
(1) Die Anerkennung des Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen:
| 1. | wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind; | |
| 2. | wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat und sich hierauf beruft, das verfahrenseinleitende Dokument nicht ordnungsmäßig oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; | |
| 3. | wenn das Urteil mit einem hier erlassenen oder einem anzuerkennenden früheren ausländischen Urteil oder wenn das ihm zugrunde liegende Verfahren mit einem früher hier rechtshängig gewordenen Verfahren unvereinbar ist; | |
| 4. | wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; | |
| 5. | wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist. |
(2) Die Vorschrift der Nummer 5 steht der Anerkennung des Urteils nicht entgegen, wenn das Urteil einen nichtvermögensrechtlichen Anspruch betrifft und nach den deutschen Gesetzen ein Gerichtsstand im Inland nicht begründet war.
Rechtsprechung zu § 328 ZPO
333 Entscheidungen zu § 328 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 24.10.2000 - XI ZR 300/99
Verbügung der Gegenseitigkeit (Provinz British Columbia in Kanada)
- BGH, 05.03.2009 - IX ZR 150/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verbürgung der ...
- OLG Stuttgart, 02.05.2002 - 20 U 13/01
GmbH-Einlageforderung: Geltendmachung durch Prozessstandschafter auch beim ...
- BGH, 29.04.1999 - IX ZR 263/97
Anerkennung der internationalen Zuständigkeit US-amerikanischer Bundesgerichte; ...
- OLG Bremen, 18.06.2004 - 4 UF 10/04
Anerkennung einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung - Verzicht auf das Rüge ...
- KG, 18.05.2006 - 20 Sch 13/04
Schiedswesen - Anerkennung einer rechtskräftigen chinesischen Entscheidung
- OLG Celle, 08.09.2009 - 8 U 46/09
Schadensersatzanspruch gegenüber einer Lebensversicherungsgesellschaft aus culpa ...
- BGH, 09.06.1999 - XII ZB 169/98
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Literatur im Internet zu § 328 ZPO
- Grenzüberschreitende Unterhaltsvollstreckung
von Prof. Dr. Gerhard Hohloch, Freiburg
Forum Familienrecht 5/2001, S. 147-156
über www.forum-familienrecht.de - § 328 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Internationales Zivilverfahrensrecht (Deutschland)
Exequaturverfahren - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Schlichtungsgesetz (SchlG)
- Obligatorische Schlichtung
- § 1 (Anwendungsbereich)
- Arzneimittelgesetz (AMG)
- Haftung für Arzneimittelschäden
- § 94a (Örtliche Zuständigkeit)
- ZPO
- Schiedsrichterliches Verfahren
- Voraussetzungen der Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen
- § 1061 (Ausländische Schiedssprüche)
- Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
- Die Grundrechte
- Art. 1 III (zu § 328 I Nr. 4)
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 33 ff
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Anerkennung
- Art. 26 ff