Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
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Versäumnisurteil gegen den Kläger

Erscheint der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist auf Antrag das Versäumnisurteil dahin zu erlassen, dass der Kläger mit der Klage abzuweisen sei.

Rechtsprechung zu § 330 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, noch nicht fällig Darlehensforderung, 17.12.02 
    §§ 322, 330 ZPO, bei Klageabweisung durch Versäumnisurteil ("unechtes Versäumnisurteil") ist eine spätere erneute Klage auch dann unzulässig, wenn die erste Klage materiell-rechtlich nur "zur Zeit unbegründet" war;
    das gilt auch dann, wenn es sich um ein Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz handelte (Anm. des Herausgebers: insoweit ist die Entscheidung allerdings zweifelhaft)

  • BVerfG, unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil, 14.12.99 (BVerfGE 101, 312)
    Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;
    Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung

  • BGH, Dorftestament, 4.4.62 (BGHZ 37, 79)
    §§ 330, 331 II ZPO, Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz, stillschweigender Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils;
    Auffangfunktion des § 416 ZPO, Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden (auch Urkunden, die wegen eines Formmangels keine öffentlichen sind), Beweiskraft betrifft die Erklärungsabgabe;
    §§ 2238, 2242, 2249 BGB

Literatur im Internet zu § 330 ZPO

Querverweise

Auf § 330 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
Redaktionelle Querverweise zu § 330 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Parteien
          Streitgenossenschaft
            § 62 (Notwendige Streitgenossenschaft)
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 227 I 2 Nr. 1 (Terminsänderung) (zu §§ 330 ff)
          Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
            § 251a (Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 279 I 1 (Mündliche Verhandlung) (zu §§ 330 ff)
          Urteil
            § 311 II 2 (Form der Urteilsverkündung) (zu §§ 330 ff)
            § 313b (Versäumnis-, Anerkenntnis- und Verzichtsurteil)
            § 317 I 1 (Urteilszustellung und -ausfertigung)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 539 III (Versäumnisverfahren) (zu §§ 330 ff)
     
      Urkunden- und Wechselprozess
        § 600 III (Nachverfahren) (zu §§ 330 ff)
     
      Mahnverfahren
        § 700 I (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu §§ 330 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
          Verteilungsverfahren
            § 881 (Versäumnisurteil)

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