Rechtsprechung zu § 330 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 17 Entscheidungen zu § 330 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, noch nicht fällig Darlehensforderung, 17.12.02
§§ 322, 330 ZPO, bei Klageabweisung durch Versäumnisurteil ("unechtes Versäumnisurteil") ist eine spätere erneute Klage auch dann unzulässig, wenn die erste Klage materiell-rechtlich nur "zur Zeit unbegründet" war;
das gilt auch dann, wenn es sich um ein Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz handelte (Anm. des Herausgebers: insoweit ist die Entscheidung allerdings zweifelhaft)
- BVerfG, unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil, 14.12.99 (BVerfGE 101, 312)
Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;
Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung
- BGH, Dorftestament, 4.4.62 (BGHZ 37, 79)
§§ 330, 331 II ZPO, Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz, stillschweigender Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils;
Auffangfunktion des § 416 ZPO, Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden (auch Urkunden, die wegen eines Formmangels keine öffentlichen sind), Beweiskraft betrifft die Erklärungsabgabe;
§§ 2238, 2242, 2249 BGB
Literatur im Internet zu § 330 ZPO
- § 330 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Urteil (Deutschland) - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 330 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Streitgenossenschaft
- § 62 (Notwendige Streitgenossenschaft)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 539 III (Versäumnisverfahren) (zu §§ 330 ff)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 600 III (Nachverfahren) (zu §§ 330 ff)
- Mahnverfahren
- § 700 I (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu §§ 330 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Verteilungsverfahren
- § 881 (Versäumnisurteil)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 46 Nr. 2 (zu §§ 330 ff)
Rechtsberatung
Sofortige Rechtsauskunft zu § 330 ZPO bei 
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!
Auswahl bereits beantworteter Fragen (2)
Eigene Frage stellen