Rechtsprechung zu § 330 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 12 Entscheidungen zu § 330 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, noch nicht fällig Darlehensforderung, 17.12.02
§§ 322, 330 ZPO, bei Klageabweisung durch Versäumnisurteil ("unechtes Versäumnisurteil") ist eine spätere erneute Klage auch dann unzulässig, wenn die erste Klage materiell-rechtlich nur "zur Zeit unbegründet" war;
das gilt auch dann, wenn es sich um ein Versäumnisurteil in der Berufungsinstanz handelte (Anm. des Herausgebers: insoweit ist die Entscheidung allerdings zweifelhaft)
- BVerfG, unangekündigt beantragtes Versäumnisurteil, 14.12.99 (BVerfGE 101, 312)
Art. 12 GG, § 13 BORA, § 59b BRAO, §§ 330, 331 ZPO, Grenzen der Satzungsgewalt bei Regelungen mit Außenwirkung, Rechtsanwaltssatzung darf das Versäumnisverfahren nach ZPO nicht abändern;
Grenzen einer verfassungskonformen Auslegung
- BGH, Dorftestament, 4.4.62 (BGHZ 37, 79)
§§ 330, 331 II ZPO, Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz, stillschweigender Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils;
Auffangfunktion des § 416 ZPO, Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden (auch Urkunden, die wegen eines Formmangels keine öffentlichen sind), Beweiskraft betrifft die Erklärungsabgabe;
§§ 2238, 2242, 2249 BGB
Literatur im Internet zu § 330 ZPO
Querverweise
Auf § 330 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 215 (Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Streitgenossenschaft
- § 62 (Notwendige Streitgenossenschaft)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 539 III (Versäumnisverfahren) (zu §§ 330 ff)
- Urkunden- und Wechselprozess
- § 600 III (Nachverfahren) (zu §§ 330 ff)
- Mahnverfahren
- § 700 I (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu §§ 330 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Verteilungsverfahren
- § 881 (Versäumnisurteil)
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Gemeinsame Vorschriften
- Art. 46 Nr. 2 (zu §§ 330 ff)
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