Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 333
Nichtverhandeln der erschienenen Partei

Als nicht erschienen ist auch die Partei anzusehen, die in dem Termin zwar erscheint, aber nicht verhandelt.

Rechtsprechung zu § 333 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 333 ZPO

Querverweise

Auf § 333 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 227 (Säumnis eines Beteiligten)
Redaktionelle Querverweise zu § 333 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 137 I (Gang der mündlichen Verhandlung)

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