Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
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Unvollständiges Verhandeln

Wenn eine Partei in dem Termin verhandelt, sich jedoch über Tatsachen, Urkunden oder Anträge auf Parteivernehmung nicht erklärt, so sind die Vorschriften dieses Titels nicht anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 334 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien, 18.7.01 (NJW 2002, 145)
    § 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;
    Art. 18 IV EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)

Literatur im Internet zu § 334 ZPO

Querverweise

Auf § 334 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 227 (Säumnis eines Beteiligten)
Redaktionelle Querverweise zu § 334 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 138 (Erklärungspflicht über Tatsachen; Wahrheitspflicht)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 439 (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 446 (Weigerung des Gegners)

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