Rechtsprechung zu § 334 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 334 ZPO im Volltext bei

- BGH, Unterhaltsklage nach Scheidung in Italien, 18.7.01 (NJW 2002, 145)
§ 334 ZPO, Abgrenzung zwischen teilweisem Nichtverhandeln und unvollständigem Verhandeln (das die Säumnisfolge nicht auslöst): Nichtverhandeln muß sich auf einen teilurteilsfähigen Teil (§ 301 ZPO) beziehen;
Art. 18 IV EGBGB, auch die Höhe des Unterhalts richtet sich nach dem Scheidungsstatut, Berücksichtigung der gerichtlichen Praxis (vgl. § 293 S. 2 ZPO)
Literatur im Internet zu § 334 ZPO
Querverweise
Auf § 334 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 227 (Säumnis eines Beteiligten)
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