Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 337
Vertagung von Amts wegen

Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.

Rechtsprechung zu § 337 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 337 ZPO

Querverweise

Auf § 337 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Sonstige Vorschriften
        Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
          § 227 (Säumnis eines Beteiligten)
Redaktionelle Querverweise zu § 337 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 217 (Ladungsfrist)
            § 226 (Abkürzung von Zwischenfristen)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 274 III (Ladung der Parteien; Einlassungsfrist)

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