Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Das Gericht vertagt die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils oder einer Entscheidung nach Lage der Akten, wenn es dafür hält, dass die von dem Vorsitzenden bestimmte Einlassungs- oder Ladungsfrist zu kurz bemessen oder dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die nicht erschienene Partei ist zu dem neuen Termin zu laden.
Rechtsprechung zu § 337 ZPO
95 Entscheidungen zu § 337 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- LAG Köln, 17.12.2012 - 5 Sa 188/12
Berufung gegen ein 2. Versäumnisurteil
- LAG Hamm, 27.02.2003 - 4 Sa 1108/02
Prüfungsumfang vor Erlaß eines Zweiten Versäumnisurteils
- OLG Düsseldorf, 22.12.2005 - 10 U 76/05
Verfahrensrecht - Vertagung d. Einspruchtermins wegen plötzl. Erkrankung des RA?
- BGH, 16.07.1998 - VII ZR 409/97
Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für eine ...
- OLG Dresden, 17.10.1995 - 13 U 288/95
Entscheidung über rechtzeitig gestellten PKH-Antrag und rechtliches Gehör
- BGH, 22.03.1989 - IVb ZA 3/89
- OLG Köln, 06.10.1994 - 7 W 34/94
Vollstreckbarkeit ausländischer Urteile nur bei ordnungsgemäßer Zustellung der ...
- OLG Köln, 04.01.2000 - 6 W 82/99
Kein Versäumnisurteil nach richterlichem Hinweis auf die Rechtslage
- OLG Düsseldorf, 02.06.2008 - 24 U 256/07
Verfahrensrecht - Versäumnisurteil bei Nichtverhandeln einer Partei!
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Querverweise
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Sonstige Vorschriften
- Verfahren vor den Kammern (Senaten) für Baulandsachen
- § 227 (Säumnis eines Beteiligten)