Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
§ 338
Einspruch

Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.

Rechtsprechung zu § 338 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verklagte ARGE [Kostenentscheidung], 18.2.02
    §§ 705 ff, 14 II BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 III, IV GVG oder nach § 2 I RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);
    §§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 II BGB, § 84 II InsO iVm dem Gesellschaftsvertrag);
    §§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)

Literatur im Internet zu § 338 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 338 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
            § 238 II 2 (Verfahren bei Wiedereinsetzung)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 514 I (Versäumnisurteile)
     
      Mahnverfahren
        § 700 II (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu §§ 338 ff)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 719 I (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
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