Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Der Partei, gegen die ein Versäumnisurteil erlassen ist, steht gegen das Urteil der Einspruch zu. Hierauf ist die Partei zugleich mit der Zustellung des Urteils schriftlich hinzuweisen; dabei sind das Gericht, bei dem der Einspruch einzulegen ist, und die einzuhaltende Frist und Form mitzuteilen.
Rechtsprechung zu § 338 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 13 Entscheidungen zu § 338 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, verklagte ARGE [Kostenentscheidung], 18.2.02
§§ 705 ff, 14 II BGB, Änderung der Rechtsprechung zur (Teil-)Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft durch BGH, «verklagte ARGE» erfordert keine Vorlage nach § 132 III, IV GVG oder nach § 2 I RsprEinhG (Rechtssprechungsänderung zur Parteifähigkeit betrifft - zunächst - nur den Zivilprozeß, § 50 ZPO);
§§ 239 ff, 246, 86 Halbs. 1 ZPO gelten sinngemäß bei Übergang des Vermögens einer GbR oder OHG ohne Liquidation auf den letzten verbliebenen Gesellschafter (hier nach § 728 II BGB, § 84 II InsO iVm dem Gesellschaftsvertrag);
§§ 331, 338 ZPO, Geltendmachung der Inexistenz des Beklagten durch Einspruch gegen ein Versäumnisurteil des Revisionsgerichts (BGH)
Literatur im Internet zu § 338 ZPO
- § 338 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versäumnisurteil
Einspruch
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Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 338 ZPO:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Folgen der Versäumung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 238 II 2 (Verfahren bei Wiedereinsetzung)
- Rechtsmittel
- Berufung
- § 514 I (Versäumnisurteile)
- Mahnverfahren
- § 700 II (Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid) (zu §§ 338 ff)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 719 I (Einstweilige Einstellung bei Rechtsmittel und Einspruch)
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