Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
(1) Die Einspruchsfrist beträgt zwei Wochen; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Versäumnisurteils.
(2) Muss die Zustellung im Ausland oder durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, so hat das Gericht die Einspruchsfrist im Versäumnisurteil oder nachträglich durch besonderen Beschluss zu bestimmen.
Rechtsprechung zu § 339 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 30 Entscheidungen zu § 339 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Briefeinwurfbestätigung durch Senior Master Dept., 13.11.01 (NJW 2002, 521)
§ 418 I ZPO gilt auch für eine ausländische Urkunde gem. § 202 II ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: nun § 183 II 2 ZPO);
Zustellung nach § 175 I 2 ZPO <Fassung bis 30.6.02> ist keine Zustellung im Ausland, sondern eine fingierte Zustellung im Inland (mit der Folge, daß § 339 II ZPO nicht anwendbar ist)
- OLG Dresden, Zustellungen in die Wohngemeinschaft [OLG Dresden], 16.8.00
§ 339 ZPO, § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02> (Hinweis: vgl. nun § 189 ZPO), Berufung auf Zustellungsmängel trotz Durchführung der Zwangsvollstreckung;
§ 181 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, keine wirksame Ersatzzustellung an Mitglieder einer Wohngemeinschaft (Hinweis: vgl. nun § 178 I Nr. 1 ZPO), § 187 ZPO <Fassung bis 30.6.02>, "In-den-Händen-halten" als Voraussetzung für den "Zugang", Unmaßgeblichkeit der Kriterien des § 130 BGB;
§ 693 II ZPO, "demnächst": hier noch bejaht bei 4-wöchiger Verzögerung aufgrund formaler Mängel des Antrags;
(Revisionsentscheidung: BGH, «Zustellungen in die Wohngemeinschaft»)
Literatur im Internet zu § 339 ZPO
Querverweise
Auf § 339 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 20 (Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten)
- Schlußvorschriften
- § 36b (Übertragung von Rechtspflegeraufgaben auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
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