Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
§ 341a
Einspruchstermin

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

Rechtsprechung zu § 341a ZPO

25 Entscheidungen zu § 341a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 341a ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 341a ZPO:

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