Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
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Wirkung des zulässigen Einspruchs

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Rechtsprechung zu § 342 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Zweites Versäumnisurteil, 6.5.99 (BGHZ 141, 351) 
    §§ 342, 345 ZPO, § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine erneute Schlüssigkeitsprüfung bei zweiter Säumnis ("technisches zweites Versäumnisurteil"), Berufung kann deshalb nicht auf fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden

Literatur im Internet zu § 342 ZPO

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