Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Ist das Versäumnisurteil in gesetzlicher Weise ergangen, so sind die durch die Versäumnis veranlassten Kosten, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind, der säumigen Partei auch dann aufzuerlegen, wenn infolge des Einspruchs eine abändernde Entscheidung erlassen wird.
Rechtsprechung zu § 344 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 23 Entscheidungen zu § 344 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- HansOLG Bremen, Klagerücknahme nach Versäumnisurteil, 18.10.00
Beklagter muß Kosten seiner Säumnis tragen: Vorrang des § 344 ZPO vor § 269 III 2 ZPO
Literatur im Internet zu § 344 ZPO
- § 344 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versäumnisurteil - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 344 ZPO:
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Gebührenvorschriften
- § 38 (Verzögerung des Rechtsstreits)
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