Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Rechtsprechung zu § 345 ZPO
122 Entscheidungen zu § 345 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 22.09.2010 - VIII ZR 182/09
Verfahrensrecht - Ordnungsgemäße Terminsladung nach Vollstreckungsbescheid
- BGH, 22.04.1999 - IX ZR 364/98
Zulässigkeit der Berufung gegen ein zweites Versäumnisurteil; Verschulden an der ...
- OLG Schleswig, 02.12.2005 - 10 U 10/05
Verfahrensrecht - Zur Prüfung des Berufungsgerichts bei zweitem Versäumnisurteil
- OLG Brandenburg, 24.05.2012 - 5 U 88/11
Voraussetzungen eines zweiten Versäumnisurteils; Begriff des Verhandelns zur ...
- BGH, 16.07.1998 - VII ZR 409/97
Pflichten des Rechtsanwalts bei Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses für eine ...
- OLG Naumburg, 17.06.2010 - 2 U 19/10
Verschulden des als Einzelanwalt tätigen Prozessbevollmächtigten bei Versäumung ...
- BGH, 06.05.1999 - V ZB 1/99
Berufung gegen zweites Versäumnisurteil
- BGH, 19.11.1998 - IX ZR 152/98
Zu den Folgen einer Säumnis infolge Verkehrsstaus
- BGH, 27.05.1986 - IX ZR 152/85
Mangel der Vollmacht im Berufungsverfahren; Begriff des Verhandelns
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Literatur im Internet zu § 345 ZPO
- § 345 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Versäumnisurteil - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 59 (Versäumnisverfahren)