Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347) |
Einer Partei, die den Einspruch eingelegt hat, aber in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung oder in derjenigen Sitzung, auf welche die Verhandlung vertagt ist, nicht erscheint oder nicht zur Hauptsache verhandelt, steht gegen das Versäumnisurteil, durch das der Einspruch verworfen wird, ein weiterer Einspruch nicht zu.
Rechtsprechung zu § 345 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 5 Entscheidungen zu § 345 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
- BGH, Zweites Versäumnisurteil, 6.5.99 (BGHZ 141, 351)
§§ 342, 345 ZPO, § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (jetzt § 514 II ZPO <Fassung ab 1.1.02>), keine erneute Schlüssigkeitsprüfung bei zweiter Säumnis ("technisches zweites Versäumnisurteil"), Berufung kann deshalb nicht auf fehlende Schlüssigkeit der Klage gestützt werden
- BGH, Prozeßpartei im Stau, 19.11.98 (NJW 1999, 724)
§ 513 II BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>), § 345 ZPO, Versäumnisurteil, unverschuldete Versäumnis
- BGH, Empfangsbekenntnis ohne Kalendereintragung, 16.7.98 (NJW 1998, 3125)
§ 345 ZPO, zweites Versäumnisurteil, unverschuldete Säumnis, Empfangsbekenntnis
- BGH, Vollstreckungsbescheid gegen Ehegatten, 25.10.90 (BGHZ 112, 367)
§§ 700 VI, 345 ZPO, Berufung, "weite Auslegung" von § 513 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 514 ZPO <Fassung ab 1.1.02>) bei Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid
Literatur im Internet zu § 345 ZPO
Querverweise
Auf § 345 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen
- Urteilsverfahren
- Erster Rechtszug
- § 59 (Versäumnisverfahren)
Rechtsberatung
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