Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 3 - Versäumnisurteil (§§ 330 - 347)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 346
Verzicht und Zurücknahme des Einspruchs

Für den Verzicht auf den Einspruch und seine Zurücknahme gelten die Vorschriften über den Verzicht auf die Berufung und über ihre Zurücknahme entsprechend.

Rechtsprechung zu § 346 ZPO

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 346 ZPO:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 218 (Entbehrlichkeit der Ladung) (zu §§ 346 ff)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 515 (Verzicht auf Berufung)
          § 516 (Zurücknahme der Berufung)
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