Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350) |
(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder | ||
| 2. | die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist: | ||
| a) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen; | ||
| b) | Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften; | ||
| c) | Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen; | ||
| d) | Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer; | ||
| e) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen; | ||
| f) | Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes; | ||
| g) | Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften; | ||
| h) | Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen; | ||
| i) | Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts; | ||
| j) | Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie; | ||
| k) | Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind. | ||
(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.
(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
| 1. | die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | |
| 2. | die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder | |
| 3. | die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 348 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 19 Entscheidungen zu § 348 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 348 ZPO im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 348 ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 348 ZPO
- § 348 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Einzelrichter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 348 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 9 (Allgemeine Verfahrensregeln)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Ordnungsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Patentgesetz (PatG)
- Verfahren vor dem Bundesgerichtshof
- Berufungsverfahren
- § 114
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 348 II, III 2)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Markengesetz (MarkenG)
- Verfahren in Kennzeichenstreitsachen
- § 140 (Kennzeichenstreitsachen) (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Hinterlegungsordnung (HintO)
- Allgemeine Bestimmungen
- § 3 III 2 (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Strafverfolgungsentschädigungsgesetz (StrEG)
- § 13 I 2 (Rechtsweg; Beschränkung der Übertragbarkeit) (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g II
- Landgerichte
- § 71 II (zu § 348 II Nr. 2 k))
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Erinnerung und Beschwerde
- § 66 V (Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde)
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