Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 348
Originärer Einzelrichter

(1) Die Zivilkammer entscheidet durch eines ihrer Mitglieder als Einzelrichter. Dies gilt nicht, wenn

1. das Mitglied Richter auf Probe ist und noch nicht über einen Zeitraum von einem Jahr geschäftsverteilungsplanmäßig Rechtsprechungsaufgaben in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wahrzunehmen hatte oder
2. die Zuständigkeit der Kammer nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts wegen der Zuordnung des Rechtsstreits zu den nachfolgenden Sachgebieten begründet ist:
a) Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen;
b) Streitigkeiten aus Bank- und Finanzgeschäften;
c) Streitigkeiten aus Bau- und Architektenverträgen sowie aus Ingenieurverträgen, soweit sie im Zusammenhang mit Bauleistungen stehen;
d) Streitigkeiten aus der Berufstätigkeit der Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer;
e) Streitigkeiten über Ansprüche aus Heilbehandlungen;
f) Streitigkeiten aus Handelssachen im Sinne des § 95 des Gerichtsverfassungsgesetzes;
g) Streitigkeiten über Ansprüche aus Fracht-, Speditions- und Lagergeschäften;
h) Streitigkeiten aus Versicherungsvertragsverhältnissen;
i) Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts;
j) Streitigkeiten aus den Bereichen der Kommunikations- und Informationstechnologie;
k) Streitigkeiten, die dem Landgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert zugewiesen sind.

(2) Bei Zweifeln über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 entscheidet die Kammer durch unanfechtbaren Beschluss.

(3) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn

1. die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist,
2. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
3. die Parteien dies übereinstimmend beantragen.

Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Sie entscheidet hierüber durch Beschluss. Eine Zurückübertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Auf eine erfolgte oder unterlassene Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

Rechtsprechung zu § 348 ZPO

Literatur im Internet zu § 348 ZPO

Querverweise

Auf § 348 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren vor dem Einzelrichter
            § 348a (Obligatorischer Einzelrichter)
            § 349 (Vorsitzender der Kammer für Handelssachen)
            § 350 (Rechtsmittel)
     
      Rechtsmittel
        Revision
          § 555 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze)
    Handelsgesetzbuch (HGB)
      Handelsbücher
        Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
          Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
            § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
Redaktionelle Querverweise zu § 348 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren) (zu § 348 II, III 2)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 III (Klageschrift) (zu §§ 348 f)
            § 277 I 2 (Klageerwiderung; Replik) (zu §§ 348 f)
     
      Rechtsmittel
        Berufung
          § 526 (Entscheidender Richter)
        Revision
          § 547 Nr. 1 (Absolute Revisionsgründe) (zu § 348 IV)
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 567 (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 348 II)
    Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
      § 3 I (zu § 348 II Nr. 2 k))
    Bundesnotarordnung (BNotO)
      Das Amt des Notars
        Ausübung des Amtes
          § 19 III (zu § 348 II Nr. 2 k))
        Abwesenheit und Verhinderung des Notars. Notarvertreter
          § 42 (zu § 348 II Nr. 2 k))
        Erlöschen des Amts. Vorläufige Amtsenthebung. Notariatsverweser
          § 62 (zu § 348 II Nr. 2 k))

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