Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350) |
(1) Ist eine originäre Einzelrichterzuständigkeit nach § 348 Abs. 1 nicht begründet, überträgt die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung, wenn
| 1. | die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, | |
| 2. | die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und | |
| 3. | nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist, es sei denn, dass inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist. |
(2) Der Einzelrichter legt den Rechtsstreit der Zivilkammer zur Entscheidung über eine Übernahme vor, wenn
| 1. | sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozesslage besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Sache oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben oder | |
| 2. | die Parteien dies übereinstimmend beantragen. |
Die Kammer übernimmt den Rechtsstreit, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 vorliegen. Sie entscheidet hierüber nach Anhörung der Parteien durch Beschluss. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(3) Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung, Vorlage oder Übernahme kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
Rechtsprechung zu § 348a ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 10 Entscheidungen zu § 348a ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Urteilsbesprechung zu § 348a ZPO bei ibr-online
Literatur im Internet zu § 348a ZPO
- Effektivität des Rechtsschutzes vor den Schiedsgerichten und den staatlichen Gerichten im Vergleich aus richterlicher Sicht
von VRiLG Dr. Heinz Hawickhorst (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 5/2005, S. 222-225
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Querverweise
Auf § 348a ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 9 (Allgemeine Verfahrensregeln)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Straf- und Bußgeldvorschriften. Zwangsgelder
- § 335 (Festsetzung von Ordnungsgeld)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Allgemeine Vorschriften über das Präsidium und die Geschäftsverteilung
- § 21g III
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