Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350) |
(1) In der Kammer für Handelssachen hat der Vorsitzende die Sache so weit zu fördern, dass sie in einer mündlichen Verhandlung vor der Kammer erledigt werden kann. Beweise darf er nur insoweit erheben, als anzunehmen ist, dass es für die Beweiserhebung auf die besondere Sachkunde der ehrenamtlichen Richter nicht ankommt und die Kammer das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
(2) Der Vorsitzende entscheidet
| 1. | über die Verweisung des Rechtsstreits; | |
| 2. | über Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, soweit über sie abgesondert verhandelt wird; | |
| 3. | über die Aussetzung des Verfahrens; | |
| 4. | bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs; | |
| 5. | bei Säumnis einer Partei oder beider Parteien; | |
| 6. | über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a; | |
| 7. | im Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe; | |
| 8. | in Wechsel- und Scheckprozessen; | |
| 9. | über die Art einer angeordneten Sicherheitsleistung; | |
| 10. | über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung; | |
| 11. | über den Wert des Streitgegenstandes; | |
| 12. | über Kosten, Gebühren und Auslagen. |
(3) Im Einverständnis der Parteien kann der Vorsitzende auch im Übrigen an Stelle der Kammerentscheiden.
Rechtsprechung zu § 349 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 349 ZPO im Volltext bei
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Literatur im Internet zu § 349 ZPO
Querverweise
Auf § 349 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren vor dem Einzelrichter
- § 350 (Rechtsmittel)
- Rechtsmittel
- Revision
- § 555 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 9 (Allgemeine Verfahrensregeln)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Parteien
- Sicherheitsleistung
- § 108 (Art und Höhe der Sicherheit) (zu § 349 II Nr. 9)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Kammern für Handelssachen
- § 105 I
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