Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 4 - Verfahren vor dem Einzelrichter (§§ 348 - 350)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 350
Rechtsmittel

Für die Anfechtung der Entscheidungen des Einzelrichters (§§ 348, 348a) und des Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen (§ 349) gelten dieselben Vorschriften wie für die Anfechtung entsprechender Entscheidungen der Kammer.

Rechtsprechung zu § 350 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 350 ZPO

Querverweise

Auf § 350 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Revision
          § 555 (Allgemeine Verfahrensgrundsätze)
Redaktionelle Querverweise zu § 350 ZPO:
    ZPO
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 568 (Originärer Einzelrichter)

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