Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.
(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.
Rechtsprechung zu § 355 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 27 Entscheidungen zu § 355 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 2 Urteilsbesprechungen zu § 355 ZPO bei ibr-online
- BGH, "Coproduktionsvertrag", 19.6.00 (NJW 2000, 3718)
§ 253 II Nr. 2 ZPO, zum Bestimmtheitserfordernis bei Teilklage mit mehreren Ansprüchsgründen (Angabe der Prüfungsreihenfolge für die Einzelpositionen erforderlich);
absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung;
§§ 355 ff ZPO, zur Pflicht des Gerichts, beantragte Beweise zu erheben;
§ 252 BGB, kein Ersatz "frustrierter Aufwendungen" neben entgangenem Gewinn
- BGH, Malzlieferungen, 15.3.00 (NJW 2000, 2024)
§ 348 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Übertragung zur Beweisaufnahme, §§ 355, 375 ZPO, Unverwertbarkeit der Beweisaufnahme vor beauftragtem Richter bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, § 286 ZPO, keine Heilung nach § 295 ZPO;
§§ 539, 540 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, volle Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht
- OLG Köln, heimlich mitgeschnittenes Telefonat, 15.2.93 (NJW-RR 1994, 720)
§§ 355 ff ZPO, Art. 1, 2, 10 GG, § 201 StGB, kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozeß, wenn der Inhalt der rechtswidrig gemachten Aufnahme von den Betroffenen nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist
Literatur im Internet zu § 355 ZPO
- § 355 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Prozessfähigkeit - § 355 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Unmittelbarkeitsprinzip - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 355 ZPO:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- Zeugenbeweis
- § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter) (zu § 355 I 2)
- Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- Allgemeine Vorschriften
- Internationales Privatrecht
- Außervertragliche Schuldverhältnisse
- Art. 32 III 2 (zu §§ 355 ff)
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