Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
§ 355
Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme

(1) Die Beweisaufnahme erfolgt vor dem Prozessgericht. Sie ist nur in den durch dieses Gesetz bestimmten Fällen einem Mitglied des Prozessgerichts oder einem anderen Gericht zu übertragen.

(2) Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den die eine oder die andere Art der Beweisaufnahme angeordnet wird, findet nicht statt.

Rechtsprechung zu § 355 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, "Coproduktionsvertrag", 19.6.00 (NJW 2000, 3718)
    § 253 II Nr. 2 ZPO, zum Bestimmtheitserfordernis bei Teilklage mit mehreren Ansprüchsgründen (Angabe der Prüfungsreihenfolge für die Einzelpositionen erforderlich);
    absoluter Vorrang der Zulässigkeits- vor der Begründetheitsprüfung;
    §§ 355 ff ZPO, zur Pflicht des Gerichts, beantragte Beweise zu erheben;
    § 252 BGB, kein Ersatz "frustrierter Aufwendungen" neben entgangenem Gewinn

  • BGH, Malzlieferungen, 15.3.00 (NJW 2000, 2024)
    § 348 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Übertragung zur Beweisaufnahme, §§ 355, 375 ZPO, Unverwertbarkeit der Beweisaufnahme vor beauftragtem Richter bei widersprüchlichen Zeugenaussagen, § 286 ZPO, keine Heilung nach § 295 ZPO;
    §§ 539, 540 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, volle Wiederholung der Beweisaufnahme vor dem Berufungsgericht

  • OLG Köln, heimlich mitgeschnittenes Telefonat, 15.2.93 (NJW-RR 1994, 720)
    §§ 355 ff ZPO, Art. 1, 2, 10 GG, § 201 StGB, kein Beweisverwertungsverbot im Zivilprozeß, wenn der Inhalt der rechtswidrig gemachten Aufnahme von den Betroffenen nach Belehrung über ihr Aussageverweigerungsrechts in einem gerichtlichen Verfahren bestätigt worden ist

Literatur im Internet zu § 355 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 355 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 279 II, III (Mündliche Verhandlung) (zu §§ 355 ff)
            § 284 (Beweisaufnahme) (zu §§ 355 ff)
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 361 (Beweisaufnahme durch beauftragten Richter) (zu § 355 I 2)
            § 362 (Beweisaufnahme durch ersuchten Richter) (zu § 355 I 2)
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter) (zu § 355 I 2)

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