Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 356
Beibringungsfrist

Steht der Aufnahme des Beweises ein Hindernis von ungewisser Dauer entgegen, so ist durch Beschluss eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablauf das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts dadurch das Verfahren nicht verzögert wird.

Rechtsprechung zu § 356 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Wassereintritt, 25.6.99 (NJW 1999, 3115)
    § 284 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 286 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Mahnung ist auch bei Zuvielforderung grundsätzlich wirksam;
    keine Schadensberechnung nach Surrogationsmethode bei § 326 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 323 BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 356 ZPO, § 296 II ZPO, Abbruch einer Beweisaufnahme wegen nicht fristgemäßer Vorschußzahlung nur dann, wenn die Verzögerung nicht auch bei rechtzeitiger Zahlung eingetreten wäre

  • BGH, noch nicht fertiggestelltes Verwaltungsgebäude, 25.6.76 (NJW 1976, 1975)
    §§ 463 S. 2, 476 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 444 BGB <Fassung ab 1.1.02>), Reichweite der Offenbarungspflicht;
    Abtretung der Gewährleistungsrechte durch Individualvertrag, Uneinbringlichkeit;
    Zubehör, § 314 BGB <Fassung bis 31.12.01> (nunmehr § 311c BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 97 f BGB;
    § 356 ZPO, fehlende Zeugenanschrift;
    § 794 I Nr. 5 ZPO aF, "bestimmte Geldsumme"

Literatur im Internet zu § 356 ZPO

Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 356 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 128 IV (Grundsatz der Mündlichkeit; schriftliches Verfahren)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen)

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