Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
§ 358a
Beweisbeschluss und Beweisaufnahme vor mündlicher Verhandlung

Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen. Der Beschluss kann vor der mündlichen Verhandlung ausgeführt werden, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme vor dem beauftragten oder ersuchten Richter,
2. die Einholung amtlicher Auskünfte,
3. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3,
4. die Begutachtung durch Sachverständige,
5. die Einnahme eines Augenscheins.

Rechtsprechung zu § 358a ZPO

97 Entscheidungen zu § 358a ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 358a ZPO

Querverweise

Auf § 358a ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 358a ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument) (zu § 358a S. 2 Nr. 3)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 (Vorbereitung des Termins)

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