Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   
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Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

1. die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
2. die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
3. die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Rechtsprechung zu § 359 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerwG, Vermerk "Einverstanden", 9.3.84 (BVerwGE 69, 70)
    §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern durch den gerichtlichen Sachverständigen;
    § 412 ZPO, zur Pflicht des Gerichts im Einzelfall, eine zweite Begutachtung anzuordnen

Literatur im Internet zu § 359 ZPO

Querverweise

Auf § 359 ZPO verweisen folgende Vorschriften:

Rechtsberatung

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