Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
Der Beweisbeschluss enthält:
| 1. | die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist; | |
| 2. | die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei; | |
| 3. | die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat. |
Rechtsprechung zu § 359 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- Entscheidung zu § 359 ZPO im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 359 ZPO bei ibr-online
- BVerwG, Vermerk "Einverstanden", 9.3.84 (BVerwGE 69, 70)
§§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern durch den gerichtlichen Sachverständigen;
§ 412 ZPO, zur Pflicht des Gerichts im Einzelfall, eine zweite Begutachtung anzuordnen
Literatur im Internet zu § 359 ZPO
Querverweise
Auf § 359 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
Rechtsberatung
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