Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
Rechtsprechung zu § 361 ZPO
36 Entscheidungen zu § 361 ZPO in unserer Datenbank:
- OLG Dresden, 22.04.2020 - 5 MK 1/19
Musterfeststellungsklage gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ...
- LG Traunstein, 09.02.2024 - 9 OH 609/22
Macht die Änderung des Beweisbeschlusses den beauftragten Richter befangen?
- BGH, 15.06.2016 - XII ZB 581/15
Betreuungssache: Zulässigkeit der Anhörung des Betroffenen durch beauftragtes ...
- FG Berlin-Brandenburg, 22.04.2015 - 10 K 10044/12
Kindergeldanspruch des in Deutschland Leistungen zur Sicherung des ...
- BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 240/19
Verhaltensbedingte Kündigung - Meinungsfreiheit - Schmähkritik
- OLG Zweibrücken, 05.07.2016 - 6 W 37/16
Anwaltliche Terminsgebühr im Beweissicherungsverfahren für eine Unfallverletzung: ...
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2019 - C-620/17
Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe - Vorlage zur Vorabentscheidung - ...
- BGH, 12.06.2012 - X ZR 131/09
Desmopressin
- BGH, 12.06.2012 - X ZR 132/09
Selbstständiger Erfindungsbesitz des Handelnden als Voraussetzung der für den ...
- BGH, 25.01.2018 - V ZB 191/17
Bestimmen eines Richters zum beauftragten Richter bei einem überbesetzten ...
§ 361 ZPO in Nachschlagewerken
- § 361 ZPO wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Beauftragter Richter
Querverweise
Auf § 361 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 361 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- Zeugenbeweis
- Beweis durch Sachverständige
- § 405 (Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
- Beweis durch Urkunden
- § 434 (Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
- Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- § 479 (Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)