Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
Literatur im Internet zu § 361 ZPO
- § 361 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 361 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- Zeugenbeweis
- Beweis durch Sachverständige
- § 405 (Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
- Beweis durch Urkunden
- § 434 (Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
- Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- § 479 (Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)
Rechtsberatung
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