Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370) |
(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein Mitglied des Prozessgerichts erfolgen, so wird bei der Verkündung des Beweisbeschlusses durch den Vorsitzenden der beauftragte Richter bezeichnet und der Termin zur Beweisaufnahme bestimmt.
(2) Ist die Terminsbestimmung unterblieben, so erfolgt sie durch den beauftragten Richter, wird er verhindert, den Auftrag zu vollziehen, so ernennt der Vorsitzende ein anderes Mitglied.
Rechtsprechung zu § 361 ZPO
16 Entscheidungen zu § 361 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 09.11.2011 - XII ZB 286/11
Familienrecht - Sachverständigengutachten im Betreuungsverfahren
- BGH, 12.06.2012 - X ZR 132/09
Verfahrensrecht - Zurückweisung einer Revision
- BGH, 12.06.2012 - X ZR 131/09
Desmopressin
- LSG Bayern, 19.02.2008 - L 6 R 137/06
Auferlegung von Verschuldenskosten im sozialgerichtlichen Verfahren, ...
- OLG Rostock, 05.01.2007 - 8 W 68/06
Zum selben Verfahren:
- OLG Rostock, 05.01.2007 - 8 W 67/06
Kostenerstattung: Erstattungsfähige Rechtsanwaltskosten für die Teilnahme an ...
- OLG Rostock, 05.01.2007 - 8 W 67/06
- OLG Frankfurt, 19.01.2006 - 13 W 95/05
Parteianhörung im Wege der Rechtshilfe
- BGH, 12.06.1980 - IVa ZR 5/80
Beauftragung des Berichterstatters mit der Durchführung einer Beweisaufnahme
- BVerwG, 04.11.1966 - IV C 65.65
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 361 ZPO
- § 361 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
Beauftragter Richter - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
- Zeugenbeweis
- Beweis durch Sachverständige
- § 405 (Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter)
- Beweis durch Urkunden
- § 434 (Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
- Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
- § 479 (Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- § 573 (Erinnerung)