Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 5 - Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355 - 370)   

§ 362
Beweisaufnahme durch ersuchten Richter

(1) Soll die Beweisaufnahme durch ein anderes Gericht erfolgen, so ist das Ersuchungsschreiben von dem Vorsitzenden zu erlassen.

(2) Die auf die Beweisaufnahme sich beziehenden Verhandlungen übermittelt der ersuchte Richter der Geschäftsstelle des Prozessgerichts in Urschrift; die Geschäftsstelle benachrichtigt die Parteien von dem Eingang.

Rechtsprechung zu § 362 ZPO

29 Entscheidungen zu § 362 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:

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Literatur im Internet zu § 362 ZPO

Querverweise

Auf § 362 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 362 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 229 (Beauftragter oder ersuchter Richter)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme
            § 355 I 2 (Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme)
            § 357 II (Parteiöffentlichkeit)
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter)
            § 389 (Zeugnisverweigerung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
          Beweis durch Urkunden
            § 434 (Vorlegung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            § 479 (Eidesleistung vor beauftragtem oder ersuchtem Richter)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            § 573 (Erinnerung)
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