Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 373
Beweisantritt

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Rechtsprechung zu § 373 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 373 ZPO

Querverweise

Auf § 373 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 373 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 402 (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen) (zu §§ 373 ff)
            § 414 (Sachverständige Zeugen) (zu §§ 373 ff)

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