Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
§ 373
Beweisantritt

Der Zeugenbeweis wird durch die Benennung der Zeugen und die Bezeichnung der Tatsachen, über welche die Vernehmung der Zeugen stattfinden soll, angetreten.

Rechtsprechung zu § 373 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 373 ZPO

Querverweise

Auf § 373 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 373 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 402 (Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen) (zu §§ 373 ff)
            § 414 (Sachverständige Zeugen) (zu §§ 373 ff)

Rechtsberatung

Sofortige Rechtsauskunft zu § 373 ZPO bei frag-einen-anwalt.de
Antwort auf alle Ihre Rechtsfragen in der Regel in wenigen Stunden. Bestimmen Sie selbst den Preis der Auskunft!

Auswahl bereits beantworteter Fragen (4)

Eigene Frage stellen

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht