Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 379
Auslagenvorschuss

Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.

Rechtsprechung zu § 379 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Brandstiftungs-Anstifter, 30.11.99 (NJW 2000, 1420)
    § 286 ZPO, Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in einem anderen Verfahren aufgrund Urkundenbeweises, Grenzen der Verwertbarkeit;
    § 209 II Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 690 I Nr. 3 ZPO, Individualisierungsanforderungen;
    § 379 ZPO;
    § 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Überprüfung einer PKH-Entscheidung im Revisionsverfahren

  • BGH, Myelographie - Krampfanfall II, 8.6.99 (NJW 1999, 2823)
    § 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits

Literatur im Internet zu § 379 ZPO

Querverweise

Auf § 379 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 273 (Vorbereitung des Termins)
Redaktionelle Querverweise zu § 379 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 296 (Zurückweisung verspäteten Vorbringens) (zu § 379 S. 2)
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 379 S. 2)
          Zeugenbeweis
            § 401 (Zeugenentschädigung)

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