Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
Das Gericht kann die Ladung des Zeugen davon abhängig machen, dass der Beweisführer einen hinreichenden Vorschuss zur Deckung der Auslagen zahlt, die der Staatskasse durch die Vernehmung des Zeugen erwachsen. Wird der Vorschuss nicht innerhalb der bestimmten Frist gezahlt, so unterbleibt die Ladung, wenn die Zahlung nicht so zeitig nachgeholt wird, dass die Vernehmung durchgeführt werden kann, ohne dass dadurch nach der freien Überzeugung des Gerichts das Verfahren verzögert wird.
Rechtsprechung zu § 379 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 11 Entscheidungen zu § 379 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 5 Urteilsbesprechungen zu § 379 ZPO bei ibr-online
- BGH, Brandstiftungs-Anstifter, 30.11.99 (NJW 2000, 1420)
§ 286 ZPO, Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen in einem anderen Verfahren aufgrund Urkundenbeweises, Grenzen der Verwertbarkeit;
§ 209 II Nr. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01> (vgl. nunmehr § 204 I Nr. 1 BGB <Fassung ab 1.1.02>), § 690 I Nr. 3 ZPO, Individualisierungsanforderungen;
§ 379 ZPO;
§ 567 IV ZPO <Fassung bis 31.12.01>, keine Überprüfung einer PKH-Entscheidung im Revisionsverfahren
- BGH, Myelographie - Krampfanfall II, 8.6.99 (NJW 1999, 2823)
§ 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits
Literatur im Internet zu § 379 ZPO
Querverweise
Auf § 379 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Verfahren bis zum Urteil
- § 273 (Vorbereitung des Termins)
- Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
- Durchführung des Musterverfahrens
- § 9 (Allgemeine Verfahrensregeln)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Vorschuss und Vorauszahlung
- § 17 (Auslagen)
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