Zivilprozessordnung

   Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252)   
   Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49)   
   Titel 3 - Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte (§§ 38 - 40)   
§ 38
Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rechtsprechung zu § 38 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Gerichtsstandsvereinbarung durch Vertreter ohne Vertretungsmacht, 24.5.00 (NJW 2000, 2822)
    § 549 II ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 38 ZPO, Unzulässigkeit der Revision gegen eine Entscheidung, mit der das Berufungsgericht die örtliche Zuständigkeit bejaht;
    keine (analoge) Anwendung von § 565 II ZPO <Fassung bis 31.12.01> im Verhältnis zwischen einer Zulässigkeits- und einer Begründetheitsentscheidung bei doppelrelevanten Umständen

Literatur im Internet zu § 38 ZPO

Querverweise

Auf § 38 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Versäumnisurteil
            § 331 (Versäumnisurteil gegen den Beklagten)
Redaktionelle Querverweise zu § 38 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 29 II (Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts)

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