Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholten Ausbleibens wird das Ordnungsmittel noch einmal festgesetzt; auch kann die zwangsweise Vorführung des Zeugen angeordnet werden.
(3) Gegen diese Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 380 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 9 Entscheidungen zu § 380 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 380 ZPO
Querverweise
Auf § 380 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Mündliche Verhandlung
- § 141 III (Anordnung des persönlichen Erscheinens) (zu §§ 380 f)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 380 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 380 III)
- Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
- Art. 6 I 1
- Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
- §§ 171 ff (zu § 380 I)
- Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
- § 1 I Nr. 3
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