Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
§ 383
Zeugnisverweigerung aus persönlichen Gründen

(1) Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:

1. der Verlobte einer Partei oder derjenige, mit dem die Partei ein Versprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu begründen;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a. der Lebenspartner einer Partei, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert sind oder waren;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von periodischen Druckwerken oder Rundfunksendungen berufsmäßig mitwirken oder mitgewirkt haben, über die Person des Verfassers, Einsenders oder Gewährsmanns von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihnen im Hinblick auf ihre Tätigkeit gemachten Mitteilungen, soweit es sich um Beiträge, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil handelt;
6. Personen, denen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes Tatsachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch ihre Natur oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Tatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.

(2) Die unter Nummern 1 bis 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.

(3) Die Vernehmung der unter Nummern 4 bis 6 bezeichneten Personen ist, auch wenn das Zeugnis nicht verweigert wird, auf Tatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, dass ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeugnis nicht abgelegt werden kann.

Rechtsprechung zu § 383 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, verspätete Konkursanmeldung, 6.6.94 (BGHZ 126, 181) 
    Haftung des GmbH-Geschäftsführers, (keine) Vertreterhaftung, c.i.c. (vgl. nunmehr § 311 III BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    § 823 II BGB iVm § 64 GmbHG, Schutz auch der Neugläubiger, keine Beschränkung auf den "Quotenschaden";
    § 383 III ZPO

  • BGH, 7-jährige Tochter als Belastungszeugin, 2.3.60 (BGHSt 14, 159) 
    Grundsätze bei der Vernehmung von Minderjährigen mit Zeugnisverweigerungsrecht (Hinweis: der BGH stellt die Anforderungen auf, die zwischenzeitlich mit § 52 II 1 StPO Eingang in das Gesetz gefunden haben, diese sind nach h.M. auch im Zivilprozeß im Rahmen von § 383 ZPO anwendbar)

Literatur im Internet zu § 383 ZPO

Querverweise

Auf § 383 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)
            § 144 (Augenschein; Sachverständige)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 384 (Zeugnisverweigerung aus sachlichen Gründen)
            § 385 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht)
            § 386 (Erklärung der Zeugnisverweigerung)
    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 49 (Anforderungen an Energieanlagen)
     
      Verfahren
        Behördliches Verfahren
          § 68 (Ermittlungen)
          § 69 (Auskunftsverlangen, Betretungsrecht)
    Markengesetz (MarkenG)
      Voraussetzungen, Inhalt und Schranken des Schutzes von Marken und geschäftlichen Bezeichnungen; Übertragung und Lizenz
        Schutzinhalt; Rechtsverletzungen
          § 19 (Auskunftsanspruch)
     
      Geographische Herkunftsangaben
        Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 510/2006
          § 134 (Überwachung)
    Urheberrechtsgesetz (UrhG)
      Gemeinsame Bestimmungen für Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
        Rechtsverletzungen
          Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg
            § 101 (Anspruch auf Auskunft)
    Baugesetzbuch (BauGB)
      Besonderes Städtebaurecht
        Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen
          Allgemeine Vorschriften
            § 138 (Auskunftspflicht)
    Gewerbeordnung (GewO)
      Stehendes Gewerbe
        Erfordernis besonderer Überwachung oder Genehmigung
          B. Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen
            § 29 (Auskunft und Nachschau)
    Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
      Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen und öffentlich-rechtlicher Wettbewerbsunternehmen
        Aufsichtsbehörde
          § 38 (Aufsichtsbehörde)
    Kreditwesengesetz (KWG)
      Vorschriften über die Beaufsichtigung der Institute
        Auskünfte und Prüfungen
          § 44 (Auskünfte und Prüfungen von Instituten, Anbietern von Nebendienstleistungen, Finanzholding-Gesellschaften und in die Aufsicht auf zusammengefaßter Basis einbezogenen Unternehmen)
          § 44b (Auskünfte und Prüfungen bei Inhabern bedeutender Beteiligungen)
    Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
      Verwaltungsverfahren
        Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren
          Verfahrensgrundsätze
            § 22 (Vernehmung durch das Sozial- oder Verwaltungsgericht)
     
      Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten
        Zusammenarbeit der Leistungsträger untereinander und mit Dritten
          Zusammenarbeit der Leistungsträger mit Dritten
            § 98 (Auskunftspflicht des Arbeitgebers)
            § 99 (Auskunftspflicht von Angehörigen, Unterhaltspflichtigen oder sonstigen Personen)
            § 100 (Auskunftspflicht des Arztes oder Angehörigen eines anderen Heilberufs)
Redaktionelle Querverweise zu § 383 ZPO:
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs
          § 203 (Verletzung von Privatgeheimnissen) (zu § 383 I Nr. 6, III)
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