Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
Das Zeugnis kann verweigert werden:
| 1. | über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu der er in einem der im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Verhältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden verursachen würde; | |
| 2. | über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem seiner im § 383 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Angehörigen zur Unehre gereichen oder die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden; | |
| 3. | über Fragen, die der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne ein Kunst- oder Gewerbegeheimnis zu offenbaren. |
Rechtsprechung zu § 384 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
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Literatur im Internet zu § 384 ZPO
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Querverweise
Auf § 384 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Zeugenbeweis
- § 385 (Ausnahmen vom Zeugnisverweigerungsrecht)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
Rechtsberatung
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