Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) In den Fällen des § 383 Nr. 1 bis 3 und des § 384 Nr. 1 darf der Zeuge das Zeugnis nicht verweigern:
| 1. | über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen Errichtung er als Zeuge zugezogen war; | |
| 2. | über Geburten, Verheiratungen oder Sterbefälle von Familienmitgliedern; | |
| 3. | über Tatsachen, welche die durch das Familienverhältnis bedingten Vermögensangelegenheiten betreffen; | |
| 4. | über die auf das streitige Rechtsverhältnis sich beziehenden Handlungen, die von ihm selbst als Rechtsvorgänger oder Vertreter einer Partei vorgenommen sein sollen. |
(2) Die im § 383 Nr. 4, 6 bezeichneten Personen dürfen das Zeugnis nicht verweigern, wenn sie von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit entbunden sind.
Rechtsprechung zu § 385 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 3 Entscheidungen zu § 385 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 385 ZPO
- § 385 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
Auf § 385 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (LVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
- Verwaltungsverfahrensgesetz (BVwVfG)
- Besondere Verfahrensarten
- Förmliches Verwaltungsverfahren
- § 65 (Mitwirkung von Zeugen und Sachverständigen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Erbrecht
- Testament
- Errichtung und Aufhebung eines Testaments
- § 2249 I 2 (Nottestament vor dem Bürgermeister) (zu § 385 I Nr. 1)
- Beurkundungsgesetz (BeurkG)
- Beurkundung von Willenserklärungen
- Besonderheiten für Verfügungen von Todes wegen
- § 29 (Zeugen, zweiter Notar) (zu § 385 I Nr. 1)
Rechtsberatung
- Rechtsberatung Online zu § 385 ZPO und Ihren weiteren Fragen bei
, der virtuellen Anwaltskanzlei mit kostenloser Gebührenanfrage.


Sie betreiben juristische Seiten im Internet?