Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 390
Folgen der Zeugnisverweigerung

(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.

(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.

(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.

Rechtsprechung zu § 390 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 390 ZPO

Querverweise

Auf § 390 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 142 (Anordnung der Urkundenvorlegung)
            § 144 (Augenschein; Sachverständige)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 372a (Untersuchungen zur Feststellung der Abstammung)
          Zeugenbeweis
            § 378 (Aussageerleichternde Unterlagen)
     
      Verfahren in Familiensachen
        Verfahren über den Unterhalt
          Allgemeine Vorschriften
            § 643 (Auskunftsrecht des Gerichts)
Redaktionelle Querverweise zu § 390 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Ladungen, Termine und Fristen
            § 214 I (Ladung zum Termin)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 390 III)
     
      Rechtsmittel
        Beschwerde
          Sofortige Beschwerde
            §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 390 III)
     
      Zwangsvollstreckung
        Eidesstattliche Versicherung und Haft
          §§ 901 ff (Erlass eines Haftbefehls) (zu § 390 II 2)
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 6 I 1
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      § 1 I Nr. 3

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