Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Wird das Zeugnis oder die Eidesleistung ohne Angabe eines Grundes oder aus einem rechtskräftig für unerheblich erklärten Grund verweigert, so werden dem Zeugen, ohne dass es eines Antrages bedarf, die durch die Weigerung verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
(2) Im Falle wiederholter Weigerung ist auf Antrag zur Erzwingung des Zeugnisses die Haft anzuordnen, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Prozesses in dem Rechtszug hinaus. Die Vorschriften über die Haft im Zwangsvollstreckungsverfahren gelten entsprechend.
(3) Gegen die Beschlüsse findet die sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 390 ZPO
56 Entscheidungen zu § 390 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Karlsruhe, 10.10.2006 - 2 UF 197/06
Verweigerung der Mitwirkung der Kinder an einer gerichtlich angeordneten ...
- OLG Stuttgart, 13.11.2006 - 6 U 165/06
Anordnung der Urkundenvorlegung: Unzumutbarkeit der Vorlage eines ...
- OLG Frankfurt, 12.12.2011 - 19 W 71/11
Verfahrensrecht - Zwischenstreit bei Aussageverweigerung eines Zeugen?
- OLG Saarbrücken, 28.06.2010 - 9 WF 65/10
Entscheidung des Gerichts über die Verweigerung der Mitwirkung eines Beteiligten ...
- OLG Saarbrücken, 25.02.2005 - 6 WF 2/05
Exhumierungsanordnung zum Zwecke der Gewinnung von Gewebeproben in ...
- OLG Naumburg, 11.01.2000 - 3 WF 220/99
Blutgruppenuntersuchung eines minderjährigen Kindes
- OLG Brandenburg, 29.09.2010 - 9 WF 237/10
Anforderungen an das Verfahren im Abstammungsverfahren nach dem FamFG
- OLG Dresden, 14.08.1998 - 22 WF 359/98
Können auch die Eltern des vermeintlichen Vaters bei der Vaterschaftsfeststellung ...
- LSG Thüringen, 08.11.2004 - L 6 B 21/04
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Literatur im Internet zu § 390 ZPO
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Querverweise
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Ladungen, Termine und Fristen
- § 214 I (Ladung zum Termin)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 329 III (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 390 III)
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 390 III)
- Zwangsvollstreckung
- (weggefallen)
- §§ 901 ff (zu § 390 II 2)