Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
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Nacheid; Eidesnorm

Die Beeidigung erfolgt nach der Vernehmung. Mehrere Zeugen können gleichzeitig beeidigt werden. Die Eidesnorm geht dahin, dass der Zeuge nach bestem Wissen die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen habe.

Literatur im Internet zu § 392 ZPO

Querverweise

Auf § 392 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 392 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Abnahme von Eiden und Bekräftigungen
            §§ 478 ff (Eidesleistung in Person)
            § 481 (Eidesleistung; Eidesformel)
            § 484 (Eidesgleiche Bekräftigung)

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