Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
§ 393
Uneidliche Vernehmung

Personen, die zur Zeit der Vernehmung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder wegen mangelnder Verstandesreife oder wegen Verstandesschwäche von dem Wesen und der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung haben, sind unbeeidigt zu vernehmen.

Literatur im Internet zu § 393 ZPO

Querverweise

Auf § 393 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 391 (Zeugenbeeidigung)
    Abgabenordnung (AO)
      Allgemeine Verfahrensvorschriften
        Verfahrensgrundsätze
          Besteuerungsgrundsätze, Beweismittel
            Beweis durch Auskünfte und Sachverständigengutachten
              § 95 (Versicherung an Eides statt)
Redaktionelle Querverweise zu § 393 ZPO:

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