Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Vor der Vernehmung wird der Zeuge zur Wahrheit ermahnt und darauf hingewiesen, dass er in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen unter Umständen seine Aussage zu beeidigen habe.
(2) Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen und Zunamen, Alter, Stand oder Gewerbe und Wohnort befragt wird. Erforderlichenfalls sind ihm Fragen über solche Umstände, die seine Glaubwürdigkeit in der vorliegenden Sache betreffen, insbesondere über seine Beziehungen zu den Parteien vorzulegen.
Rechtsprechung zu § 395 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 2 Entscheidungen zu § 395 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum
Literatur im Internet zu § 395 ZPO
- Veränderungen und Entwicklungen des Beweisrechts im deutschen Zivilprozess
von RA Lothar Schmude, Köln (Aufsatz, PDF-Format)
BRAK-Mitteilungen 4/2005, S. 155-159
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Querverweise
Auf § 395 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 451 (Ausführung der Vernehmung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
- Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG)
- § 10 (Zeugenschutz in justizförmigen Verfahren) (zu § 395 II)
Rechtsberatung
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