Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401) |
(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.
(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.
(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.
Rechtsprechung zu § 398 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 52 Entscheidungen zu § 398 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - 3 Urteilsbesprechungen zu § 398 ZPO bei ibr-online
- BVerfG, streitiges Vier-Augen-Gespräch, 21.2.01 (NJW 2001, 2531)
Art. 103 I GG, § 286 ZPO, Pflicht zur wiederholten informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO in der Berufungsinstanz bei abweichender Beurteilung der Beweislage aufgrund einer wiederholten Zeugenvernehmung (§ 398 I ZPO);
zu den Anforderungen des § 448 ZPO bei Vier-Augen-Gesprächen
- BGH, völlig unrealistischer Kaufpreis, 16.12.99 (NJW-RR 2000, 432)
§ 652 BGB, pVV, Beweislast (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
§§ 286, 313 III ZPO, Beweiswürdigung bei widerprüchlichen Zeugenaussagen, Anforderungen an die Begründung, § 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 398 ZPO, erneute Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bei völlig ungenügender erstinstanzlicher Beweiswürdigung
- BGH, Anlieferung Betonabbruch, 8.12.99 (NJW 2000, 1199)
§ 398 ZPO, erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz: bei abweichender Würdigung ist die neue Vernehmung lediglich eines von drei Zeugen nicht ausreichend;
Verstoß gegen § 286 ZPO bei der Unberücksichtigtlassung der protokollierten Aussagen erstinstanzlich gehörter Zeuge;
§ 286 ZPO, Pflicht zur Vernehmung von benannten Gegenzeugen
- BGH, glatte Rathaustreppe, 16.1.90 (NJW-RR 1990, 409)
§ 286 ZPO, Beweis durch Indiztatsachen, Zeugenvernehmung über Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht zu anderen Zeitpunkten;
§ 398 ZPO, Erfordernis neuer Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichender Beweiswürdigung
Literatur im Internet zu § 398 ZPO
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Querverweise
Auf § 398 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Parteivernehmung
- § 451 (Ausführung der Vernehmung)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
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