Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 398
Wiederholte und nachträgliche Vernehmung

(1) Das Prozessgericht kann nach seinem Ermessen die wiederholte Vernehmung eines Zeugen anordnen.

(2) Hat ein beauftragter oder ersuchter Richter bei der Vernehmung die Stellung der von einer Partei angeregten Frage verweigert, so kann das Prozessgericht die nachträgliche Vernehmung des Zeugen über diese Frage anordnen.

(3) Bei der wiederholten oder der nachträglichen Vernehmung kann der Richter statt der nochmaligen Beeidigung den Zeugen die Richtigkeit seiner Aussage unter Berufung auf den früher geleisteten Eid versichern lassen.

Rechtsprechung zu § 398 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BVerfG, streitiges Vier-Augen-Gespräch, 21.2.01 (NJW 2001, 2531)
    Art. 103 I GG, § 286 ZPO, Pflicht zur wiederholten informatorischen Parteianhörung nach § 141 ZPO in der Berufungsinstanz bei abweichender Beurteilung der Beweislage aufgrund einer wiederholten Zeugenvernehmung (§ 398 I ZPO);
    zu den Anforderungen des § 448 ZPO bei Vier-Augen-Gesprächen

  • BGH, völlig unrealistischer Kaufpreis, 16.12.99 (NJW-RR 2000, 432)
    § 652 BGB, pVV, Beweislast (vgl. nunmehr § 280 I BGB <Fassung ab 1.1.02>);
    §§ 286, 313 III ZPO, Beweiswürdigung bei widerprüchlichen Zeugenaussagen, Anforderungen an die Begründung, § 523 ZPO <Fassung bis 31.12.01>, § 398 ZPO, erneute Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht bei völlig ungenügender erstinstanzlicher Beweiswürdigung

  • BGH, Anlieferung Betonabbruch, 8.12.99 (NJW 2000, 1199) 
    § 398 ZPO, erneute Zeugenvernehmung in der Berufungsinstanz: bei abweichender Würdigung ist die neue Vernehmung lediglich eines von drei Zeugen nicht ausreichend;
    Verstoß gegen § 286 ZPO bei der Unberücksichtigtlassung der protokollierten Aussagen erstinstanzlich gehörter Zeuge;
    § 286 ZPO, Pflicht zur Vernehmung von benannten Gegenzeugen

  • BGH, glatte Rathaustreppe, 16.1.90 (NJW-RR 1990, 409)
    § 286 ZPO, Beweis durch Indiztatsachen, Zeugenvernehmung über Verstöße gegen die Verkehrssicherungspflicht zu anderen Zeitpunkten;
    § 398 ZPO, Erfordernis neuer Vernehmung von Zeugen durch das Berufungsgericht bei abweichender Beweiswürdigung

Literatur im Internet zu § 398 ZPO

Querverweise

Auf § 398 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Parteivernehmung
            § 451 (Ausführung der Vernehmung)
Redaktionelle Querverweise zu § 398 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 160 III Nr. 4 (Inhalt des Protokolls)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 375 (Beweisaufnahme durch beauftragten oder ersuchten Richter) (zu § 398 II)
            § 391 (Zeugenbeeidigung) (zu § 398 III)

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