Zivilprozessordnung
| Buch 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 252) |
| Abschnitt 1 - Gerichte (§§ 1 - 49) |
| Titel 1 - Sachliche Zuständigkeit der Gerichte und Wertvorschriften (§§ 1 - 11) |
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
Rechtsprechung zu § 4 ZPO
1.339 Entscheidungen zu § 4 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- BGH, 11.03.2008 - VI ZB 9/06
Verkehrsunfall-Prozess - Was sind Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 ZPO?
- OLG Oldenburg, 06.03.2007 - 5 W 240/06
Verfahrensrecht - Erstattung außerprozessualer Gutachterkosten: Nebenkosten?
- BGH, 25.03.1998 - VIII ZR 298/97
Berücksichtigung von Vorfälligkeitszinsen bei der Wertberechnung
- KG, 18.02.2008 - 2 AR 7/08
Zuordnung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Verkehrsunfallsachen als ...
- KG, 27.06.2006 - 1 W 89/06
Verfahrensrecht - Streitwert der Stufenklage: nicht bezifferter Zahlungsantrag
- OLG Frankfurt, 07.06.2010 - 1 W 30/10
Anderweitig entgangene Anlagezinsen keine Nebenforderung
- OLG Dresden, 02.08.2012 - 5 W 745/12
Verfahrensrecht - Künftige Nutzungsentschädigung: Wie hoch ist der Streitwert?
- BGH, 26.03.2013 - VI ZB 53/12
- OLG Celle, 23.07.2009 - 6 W 106/09
Beschwerde gegen einen Streitwertbeschluss im Berufungsverfahren: Prüfungsumfang ...
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Literatur im Internet zu § 4 ZPO
- Streitwerte und Kosten im Markenrecht von RA Dennis Breuer
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Querverweise
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Abgaben
- § 145 (Kosten von außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren)
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Erlöschen der Schuldverhältnisse
- Erfüllung
- § 367 (Anrechnung auf Zinsen und Kosten) (zu § 4 I, 2. HS)
- Gerichtskostengesetz (GKG)
- Wertvorschriften
- Allgemeine Wertvorschriften
- § 43 (Nebenforderungen)