Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 7 - Zeugenbeweis (§§ 373 - 401)   
§ 401
Zeugenentschädigung

Der Zeuge wird nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entschädigt.

Rechtsprechung zu § 401 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:

Literatur im Internet zu § 401 ZPO

Querverweise

Auf § 401 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 401 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Zeugenbeweis
            § 379 (Auslagenvorschuss)

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