Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Rechtsprechung zu § 406 ZPO
853 Entscheidungen zu § 406 ZPO in unserer Datenbank. Die relevantesten 10:
- OLG Hamm, 28.02.2013 - 32 W 1/13
Sachverständige - Ablehnungsgründe sind unverzüglich geltend zu machen!
- BGH, 11.04.2013 - VII ZB 32/12
Sachverständige - Gutachterauftrag überschritten: Sachverständiger befangen?
- OLG Koblenz, 24.01.2013 - 4 W 645/12
Der Internetauftritt eines Sachverständigen kann für die Beurteilung der ...
- OLG Saarbrücken, 11.03.2008 - 5 W 42/08
Sachverständige - Überschreitung des Gutachtenauftrags durch Beweiswürdigung?
- OLG Koblenz, 07.08.2008 - 4 W 467/08
Selbständiges Beweisverfahren - Ablehnung eines Sachverständigen
- OLG Köln, 26.07.2007 - 2 W 58/07
Sachverständige - Ergebnisse einer Google-Recherche als Ablehnungsgrund?
- OLG Stuttgart, 11.06.2012 - 7 W 48/12
Sachverständige - Befangenheitsantrag ist "unverzüglich" geltend zu machen!
- BGH, 15.03.2005 - VI ZB 74/04
Sachverständige - Sachverständigen-Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit
- OLG Köln, 03.12.2012 - 17 W 141/12
Sachverständige - "Keine baupraktische Erfahrung": Sachverständiger befangen!
Stellenangebote Recht, Wirtschaft, Steuer

Ausgewählte Stellenangebote:
AÜG Netzwerk kompetente Personallogistik GmbH
22.09.2012
Kabel Deutschland Vertrieb & Service GmbH
23.09.2012
28.09.2012
Stellenangebote mit Schwerpunkt Zivilrecht
Literatur im Internet zu § 406 ZPO
- § 406 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon BtPrax unter folgenden Stichworten zitiert:
Betreuungsverfahren
Sachverständigengutachten - Fügen Sie einen neuen Literaturhinweis hinzu
Querverweise
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur
- Befugnisse
- § 128 (Ermittlungen)
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 406 II 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 406 V)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 191
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 406 II 3)