Zivilprozessordnung
Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414) |
(1) 1Ein Sachverständiger kann aus denselben Gründen, die zur Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. 2Ein Ablehnungsgrund kann jedoch nicht daraus entnommen werden, dass der Sachverständige als Zeuge vernommen worden ist.
(2) 1Der Ablehnungsantrag ist bei dem Gericht oder Richter, von dem der Sachverständige ernannt ist, vor seiner Vernehmung zu stellen, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach Verkündung oder Zustellung des Beschlusses über die Ernennung. 2Zu einem späteren Zeitpunkt ist die Ablehnung nur zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu machen. 3Der Antrag kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.
(3) Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden.
(4) Die Entscheidung ergeht von dem im zweiten Absatz bezeichneten Gericht oder Richter durch Beschluss.
(5) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, durch den sie für unbegründet erklärt wird, findet sofortige Beschwerde statt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) vom 27.07.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz - ZPO-RG) | 27.07.2001 |
auswahl § 404aLeitung der Tätigkeit des Sachverständigen § 405Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter § 406Ablehnung eines Sachverständigen § 407Pflicht zur Erstattung des Gutachtens § 407aWeitere Pflichten des Sachverständigen § 408Gutachten-
verweigerungsrecht § 409Folgen des Ausbleibens oder der Gutachten-
verweigerung § 410Sachverständigen-
beeidigung § 411Schriftliches Gutachten § 411aVerwertung von Sachverständigen-
gutachten aus anderen Verfahren § 412Neues Gutachten § 413Sachverständigen-
vergütung § 414Sachverständige Zeugen
Rechtsprechung zu § 406 ZPO
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§ 406 ZPO in Nachschlagewerken
- § 406 ZPO wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Betreuungsverfahren
- Sachverständigengutachten
Querverweise
Auf § 406 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 57 (Ermittlungen, Beweiserhebung)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 82
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- Telekommunikationsgesetz (TKG)
- Bundesnetzagentur und andere zuständige Behörden
- Befugnisse
- § 205 (Ermittlungen)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 68 (Ermittlungen)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98 [Vorschriften über die Beweisaufnahme]
Redaktionelle Querverweise zu § 406 ZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Gerichte
- Parteien
- Prozessbevollmächtigte und Beistände
- § 78 V (Anwaltsprozess) (zu § 406 II 3)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Rechtsmittel
- Beschwerde
- Sofortige Beschwerde
- §§ 567 ff. (Sofortige Beschwerde; Anschlussbeschwerde) (zu § 406 V)
- Gerichtsverfassungsgesetz (GVG)
- Gerichtssprache
- § 191
- Rechtspflegergesetz (RPflG)
- Dem Rechtspfleger nach § 3 Nr. 3 übertragene Geschäfte
- § 24 II Nr. 3 (Aufnahme von Erklärungen) (zu § 406 II 3)