Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510b)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   
vorherige Vorschriftnächste Vorschrift § 411
Schriftliches Gutachten

(1) Wird schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht dem Sachverständigen eine Frist setzen, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene Gutachten zu übermitteln hat.

(2) Versäumt ein zur Erstattung des Gutachtens verpflichteter Sachverständiger die Frist, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden. Das Ordnungsgeld muss vorher unter Setzung einer Nachfrist angedroht werden. Im Falle wiederholter Fristversäumnis kann das Ordnungsgeld in der gleichen Weise noch einmal festgesetzt werden. § 409 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Das Gericht kann das Erscheinen des Sachverständigen anordnen, damit er das schriftliche Gutachten erläutere.

(4) Die Parteien haben dem Gericht innerhalb eines angemessenen Zeitraums ihre Einwendungen gegen das Gutachten, die Begutachtung betreffende Anträge und Ergänzungsfragen zu dem schriftlichen Gutachten mitzuteilen. Das Gericht kann ihnen hierfür eine Frist setzen; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

Rechtsprechung zu § 411 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Myelographie - Krampfanfall II, 8.6.99 (NJW 1999, 2823)
    § 379 ZPO, § 411 ZPO, Beweislastverteilung bei neuen Erkenntnissen im Laufe des Rechtsstreits

  • BGH, Drehfehler, 17.12.96 (NJW 1997, 802)
    § 411 III ZPO, Pflicht des Gericht zur beantragten Ladung des Sachverständigen zum Zweck der mündlichen Erläuterung, auch wenn es die schriftliche Begutachtung für ausreichend hält

  • BGH, SAB-Diagnose, 9.1.96 (NJW 1996, 1597)
    §§ 286, 402, 411, 412 ZPO, im Einzelfall Pflicht zur Beauftragung eines zweiten medizinischen Gutachters bei erheblichen Widersprüchen im Erstgutachten und Unvereinbarkeit mit einem Privatgutachten

  • BGH, Hammerzeh, 24.10.95 (NJW 1996, 788)
    §§ 402, 411 III ZPO, Pflicht zur mündlichen Anhörung des Sachverständigen bei rechtzeitigem Antrag

  • BGH, Weisheitszahnextraktion, 9.11.93 (NJW 1994, 799)
    § 823 I BGB, Arzthaftung, Aufklärungspflicht über Risiken, auch wenn medizinisch "keine Alternative" gegeben ist;
    Prüfung des Fehlens eines "plausiblen Entscheidungskonflikts" ("hypothetische Einwilligung") nur bei Berufung darauf durch die Behandlungsseite, Maßstab der persönlichen Situation des Patienten;
    Annahme falscher Protokollierung nur im Rahmen von § 415 II ZPO;
    § 411 III ZPO, zu den Voraussetzungen einer - erneuten - mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht

  • BGH, Speiseröhrenprothese, 10.1.89 (NJW-RR 1989, 1275)
    § 823 I BGB, Vorschädigung, Mitursächlichkeit des Behandlungsfehlers genügt;
    § 411 III ZPO, im Einzelfall Pflicht des Berufungsgerichts zur Anhörung des erstinstanzlichen Gutachters von Amts wegen

Literatur im Internet zu § 411 ZPO

Querverweise

Auf § 411 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 411 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Mündliche Verhandlung
            § 130a (Elektronisches Dokument)
     
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 329 II 2 (Beschlüsse und Verfügungen) (zu § 411 IV 2)
    Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
      Art. 6 I 1 (zu § 411 II)
    Justizbeitreibungsordnung (JBeitrO)
      § 1 I Nr. 3 (zu § 411 II)

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