Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 8 - Beweis durch Sachverständige (§§ 402 - 414)   
§ 412
Neues Gutachten

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

Rechtsprechung zu § 412 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, übersehene Schürfwunde, 16.1.01 (NJW 2001, 1787)
    § 823 I, Arzthaftung, Diagnosefehler;
    §§ 402, 412 ZPO, Pflicht des Gerichts zur Aufklärung von Widersprüchen im Sachverständigenbericht, ggf. Beauftragung eines zweiten medizinischen Gutachters

  • BGH, SAB-Diagnose, 9.1.96 (NJW 1996, 1597)
    §§ 286, 402, 411, 412 ZPO, im Einzelfall Pflicht zur Beauftragung eines zweiten medizinischen Gutachters bei erheblichen Widersprüchen im Erstgutachten und Unvereinbarkeit mit einem Privatgutachten

  • BVerwG, Vermerk "Einverstanden", 9.3.84 (BVerwGE 69, 70)
    §§ 402, 359 Nr. 2 ZPO, Grenzen der Heranziehung von wissenschaftlichen Mitarbeitern durch den gerichtlichen Sachverständigen;
    § 412 ZPO, zur Pflicht des Gerichts im Einzelfall, eine zweite Begutachtung anzuordnen

  • BGH, "überwiegend wahrscheinlich" schizophren, 25.5.82 (VersR 1982, 849)
    § 827 BGB, §§ 286, 402 ZPO, Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung bei psychiatrischem Sachverständigengutachten über lange zurückliegende Vorfälle, § 412 ZPO

  • BGH, Anastasia, 17.2.70 (BGHZ 53, 245) 
    § 286 ZPO, Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung;
    Anwendbarkeit der allgemeinen Beweisgrundsätze bei einem Streit um die Identität einer Partei;
    § 412 ZPO, zur Frage, wann der Tatrichter zur Einholung eines Obergutachtens verpflichtet ist

Literatur im Internet zu § 412 ZPO

Querverweise

Auf § 412 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Selbständiges Beweisverfahren
            § 485 (Zulässigkeit)
Redaktionelle Querverweise zu § 412 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Sachverständige
            § 406 (Ablehnung eines Sachverständigen) (zu § 412 II)

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