Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Rechtsprechung zu § 415 ZPO
Rechtsprechungsübersichten:
- 39 Entscheidungen zu § 415 ZPO im Volltext bei
geordnet nach Relevanz oder nach Datum - Entscheidung der BGH-Strafsenate zu § 415 ZPO im Volltext bei

- Urteilsbesprechung zu § 415 ZPO bei ibr-online
- BGH, Weisheitszahnextraktion, 9.11.93 (NJW 1994, 799)
§ 823 I BGB, Arzthaftung, Aufklärungspflicht über Risiken, auch wenn medizinisch "keine Alternative" gegeben ist;
Prüfung des Fehlens eines "plausiblen Entscheidungskonflikts" ("hypothetische Einwilligung") nur bei Berufung darauf durch die Behandlungsseite, Maßstab der persönlichen Situation des Patienten;
Annahme falscher Protokollierung nur im Rahmen von § 415 II ZPO;
§ 411 III ZPO, zu den Voraussetzungen einer - erneuten - mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht
- BGH, Grenzstein, 28.11.75 (BGHZ 65, 300)
§ 580 Nr. 7 b ZPO, Fotografie ist keine Urkunde, §§ 415 ff ZPO
Literatur im Internet zu § 415 ZPO
- § 415 ZPO wird im freien Lexikon Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
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Querverweise
Auf § 415 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
- ZPO
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Beweis durch Urkunden
- § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118
- ZPO
- Allgemeine Vorschriften
- Verfahren
- Verfahren bei Zustellungen
- Zustellungen von Amts wegen
- § 182 (Zustellungsurkunde)
- Mahnverfahren
- § 696 II 2 (Verfahren nach Widerspruch)
- Personenstandsgesetz (PStG)
- Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
- Beweiskraft; Personenstandsurkunden
- § 54 (Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden)
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