Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 415
Beweiskraft öffentlicher Urkunden über Erklärungen

(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.

(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.

Rechtsprechung zu § 415 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Weisheitszahnextraktion, 9.11.93 (NJW 1994, 799)
    § 823 I BGB, Arzthaftung, Aufklärungspflicht über Risiken, auch wenn medizinisch "keine Alternative" gegeben ist;
    Prüfung des Fehlens eines "plausiblen Entscheidungskonflikts" ("hypothetische Einwilligung") nur bei Berufung darauf durch die Behandlungsseite, Maßstab der persönlichen Situation des Patienten;
    Annahme falscher Protokollierung nur im Rahmen von § 415 II ZPO;
    § 411 III ZPO, zu den Voraussetzungen einer - erneuten - mündlichen Anhörung des Sachverständigen durch das Berufungsgericht

  • BGH, Grenzstein, 28.11.75 (BGHZ 65, 300)
    § 580 Nr. 7 b ZPO, Fotografie ist keine Urkunde, §§ 415 ff ZPO

Literatur im Internet zu § 415 ZPO

Querverweise

Auf § 415 ZPO verweisen folgende Vorschriften:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Urkunden
            § 418 (Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt)
Redaktionelle Querverweise zu § 415 ZPO:
    ZPO
      Allgemeine Vorschriften
        Verfahren
          Verfahren bei Zustellungen
            Zustellungen von Amts wegen
              § 182 (Zustellungsurkunde)
     
      Mahnverfahren
        § 696 II 2 (Verfahren nach Widerspruch)
    Personenstandsgesetz (PStG)
      Beweiskraft und Benutzung der Personenstandsregister
        Beweiskraft; Personenstandsurkunden
          § 54 (Beweiskraft der Personenstandsregister und -urkunden)
    Strafgesetzbuch (StGB)
      Besonderer Teil
        Urkundenfälschung
          § 271 I (Mittelbare Falschbeurkundung) (zu § 415 I)
        Straftaten im Amt
          § 348 I (Falschbeurkundung im Amt) (zu § 415 I)

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