Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   

§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Rechtsprechung zu § 416 ZPO

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Literatur im Internet zu § 416 ZPO

Querverweise

Auf § 416 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 416 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371a (Beweiskraft elektronischer Dokumente)
          Beweis durch Urkunden
            § 439 II (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
            § 440 II (Beweis der Echtheit von Privaturkunden)
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