Zivilprozessordnung

   Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c)   
   Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a)   
   Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444)   
§ 416
Beweiskraft von Privaturkunden

Privaturkunden begründen, sofern sie von den Ausstellern unterschrieben oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet sind, vollen Beweis dafür, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind.

Rechtsprechung zu § 416 ZPO

Rechtsprechungsübersichten:Redaktionell ausgewählte Entscheidungen:
  • BGH, Vernichtung der mikroverfilmten Vertragsurkunde, 21.6.00
    § 416 ZPO, § 242 BGB, Treuwidrigkeit der Berufung auf Beweisfälligkeit bei deren - und sei es auch nicht schuldhaften - Herbeiführung durch den Gegner des Beweisführers (vgl. auch § 444 ZPO und § 371 III ZPO in der seit 1.1.02 geltenden Fassung);
    Unanwendbarkeit von § 2 II 2 VVG bei Rückwärtsversicherung, Zeitpunkt der Antragsstellung bei Einschaltung eines Vermittlers, Abgrenzung Versicherungsmakler - Versicherungsagent

  • BGH, Nebenschrift, 21.1.92 (NJW 1992, 829)
    §§ 416, 440 II ZPO, links neben dem Text stehender Namenszug ist keine Unterschrift;
    Fotokopie ist keine Urkunde

  • BGH, Blanko-"Oberschrift", 20.11.90 (BGHZ 113, 48)
    "Oberschrift" ist keine Unterschrift iSv §§ 416, 440 II ZPO;
    keine Rechtsscheinshaftung für abredewidrig ausgefülltes Blankett im Falle einer "Oberschrift"

  • BGH, gestempelte Einzahlungsquittung, 28.9.87 (NJW-RR 1988, 881)
    § 368 BGB, §§ 286, 416 ZPO, Beweiskraft einer Bankquittung, Anforderungen an den Beweis der Unrichtigkeit bei angeblichem Irrtum des Schalterangestellten

  • BGH, angeblich gefälschte Generalvollmacht, 16.11.79 (NJW 1980, 1047)
    § 891 BGB, zur Beweislast bei der Behauptung, eine Belastung des Grundstücks sei materiell-rechtlich nicht wirksam zustande gekommen, negative Feststellungsklage, § 256 ZPO;
    §§ 416, 418, 435, 440 II ZPO, notariell beglaubigte Fotokopie einer Privaturkunde mit notariellem Beglaubigungsvermerk, Vermutung der Echtheit nur bei Vorlegung des Originals gem. § 420 ZPO

  • BGH, Dorftestament, 4.4.62 (BGHZ 37, 79)
    §§ 330, 331 II ZPO, Versäumnisurteil in der Revisionsinstanz, stillschweigender Antrag auf Erlaß eines Versäumnisurteils;
    Auffangfunktion des § 416 ZPO, Privaturkunden sind alle nicht öffentlichen Urkunden (auch Urkunden, die wegen eines Formmangels keine öffentlichen sind), Beweiskraft betrifft die Erklärungsabgabe;
    §§ 2238, 2242, 2249 BGB

Literatur im Internet zu § 416 ZPO

Querverweise

Auf § 416 ZPO verweisen folgende Vorschriften: Redaktionelle Querverweise zu § 416 ZPO:
    ZPO
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Beweis durch Augenschein
            § 371a (Beweiskraft elektronischer Dokumente)
          Beweis durch Urkunden
            § 439 II (Erklärung über Echtheit von Privaturkunden)
            § 440 II (Beweis der Echtheit von Privaturkunden)

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