Zivilprozessordnung
| Buch 2 - Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 253 - 510c) |
| Abschnitt 1 - Verfahren vor den Landgerichten (§§ 253 - 494a) |
| Titel 9 - Beweis durch Urkunden (§§ 415 - 444) |
Der mit einem Beglaubigungsvermerk versehene Ausdruck eines öffentlichen elektronischen Dokuments gemäß § 371a Abs. 2, den eine öffentliche Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder eine mit öffentlichem Glauben versehene Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form erstellt hat, sowie der Ausdruck eines gerichtlichen elektronischen Dokuments, der einen Vermerk des zuständigen Gerichts gemäß § 298 Abs. 2 enthält, stehen einer öffentlichen Urkunde in beglaubigter Abschrift gleich.
Rechtsprechung zu § 416a ZPO
5 Entscheidungen zu § 416a ZPO in unserer Datenbank:
- OVG Saarland, 08.05.2012 - 1 A 235/11
Umdeutung eines fehlerhaften Aberkennungsbescheids in einen die Nichtgeltung der ...
- VG Saarlouis, 18.07.2012 - 10 L 583/12
Einstweiliges Rechtsschutzverfahren, Abänderungsverfahren
- OLG Hamm, 23.10.2012 - 4 U 134/12
Abmahnkosten, Zahlungsanspruch, Freistellungsanspruch
- FG Sachsen-Anhalt, 16.06.2009 - 4 K 806/07
Kindergeldanspruch bei fehlender "förmlicher" Registrierung als Arbeitssuchender; ...
- LG Aurich, 27.11.2009 - 2 O 979/08
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Querverweise
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Verfahren
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 98
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Verfahren
- Gemeinsame Verfahrensvorschriften
- Verfahren im ersten Rechtszug
- § 118